Zentralisierung von Laborleistungen und deren Auswirkungen auf die Privatliquidation


Leitsätze (redaktionell):

Bei der Vornahme von Organisationsakten kommt dem Dienstherrn grundsätzlich ein sehr weites Ermessen zu, welches gerichtlich nur hinsichtlich eines Ermessensmissbrauchs überprüfbar ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei dem beklagten Klinikum zum Professor auf Lebenszeit berufen und verfügt zudem seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis über die Befugnis zur Behandlung von Patienten und zur Privatliquidation nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Beklagte verfügte über eigene klinische Labore sowie über ein separates Institut für Laboratoriumsmedizin. Es wurde vereinbart, dass die Routineuntersuchungen vom Institut für Laboratoriumsmedizin und die Speziallabore von der Klinik zunächst selbst durchgeführt werden. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, entschied sich der Vorstand des Klinikums einige Zeit später, die Laborleistungen zu zentralisieren und das klinisch-chemische Labor der Klinik in das Institut für Laboratoriumsmedizin zu überführen. Mit dieser Zentralisierungsmaßnahme erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, da ihm durch die Abgabe der Laborleistungen an das Institut Umsatzeinbußen in Höhe von ca. 200.000,00 EUR im Jahr entstünden. Er sah sich durch die Maßnahme in seinem Liquidationsrecht verletzt und verlangte die Rückgängigmachung der Zentralisierungsmaßnahme.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab, da ein Anspruch auf Aufhebung der Organisationsentscheidung nicht besteht. Der faktische Verlust des Liquidationsrechts greift vorliegend nicht in unzulässiger Weise in die Rechte des Klägers ein. Zwar stellt das Privatliquidationsrecht ein vermögenswertes Recht dar, welches nicht sachgrundlos und willkürlich entzogen oder eingeschränkt werden darf. Dem Dienstherrn steht jedoch hinsichtlich der Organisation seiner eigenen Einrichtung beziehungsweise seines eigenen Betriebs ein weitreichendes Ermessen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der zu treffenden Maßnahme zu. Grenzen der Zulässigkeit der Maßnahmen bilden die Willkür und der Rechtsmissbrauch. Beides liegt aufgrund der getroffenen Feststellungen in dem Fall nicht vor, insbesondere, da die Zentralisierungsmaßnahme mit Kosteneinsparungsüberlegungen begründet wurde, was einen sachlichen Grund für die organisatorische Maßnahme darstellt. Das Privatliquidationsrecht genießt auch keinen absoluten Bestandsschutz. Wenn daher bei einer Organisationsmaßnahme sich der Aufgabenbereich ändert, innerhalb dessen ein Arzt sein Liquidationsrecht ausüben kann, so wird Letzteres lediglich faktisch in der Art eines Rechtsreflexes berührt und kann daher einer Organisationsmaßnahme, die - wie vorliegend - sachlich begründet ist, nicht entgegenstehen.

Praxistipp:

Da der Dienstherr das wirtschaftliche Risiko seiner Organisationsentscheidungen trägt, sind hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, durch welche regelmäßig gewisse Rechte der Beschäftigten tangiert werden, Grenzen der Organisationsfreiheit insbesondere bei Rechtsmissbrauch und Willkür gesetzt. Die Grundsätze der weitgehenden Organisationsfreiheit des (öffentlich-rechtlichen) Dienstherrn sind auch auf den privaten Sektor übertragbar (Grundsatz der unternehmerischen Freiheit). Hier kommt es dann regelmäßig auf die Entwicklungsklauseln in den Chefarztverträgen an, die dem Arbeitgeber regelmäßig umfangreiche Umstrukturierungskompetenzen einräumen. Zweifelhaft ist die Wirksamkeit solcher Klauseln dann, wenn die Maßnahmen entschädigungslos durchgeführt werden können. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Rückgänge der Einkünfte aus Privatliquidation infolge des geänderten Aufgabengebiets lediglich um sechs Prozent als noch hinnehmbar angesehen. Das Beschränken des Aufgabenbereichs aufgrund einer Entwicklungsklausel ist danach auch an dann wirksam, wenn sich die Arbeitsvergütung dadurch um 25% reduziert und die Gesamteinnahmen aus dienstlicher und genehmigter Nebentätigkeit auf rund zwei Drittel der bisherigen Einnahmen sinken.

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