Abrechenbarkeit von Labor­untersuchungen und Begriff der „Laborgemeinschaft“


Leitsätze (gekürzt):

1. Analysekosten für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM-Ä, die von Vertragsärzten regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte erbracht werden, dürfen nur von der Laborgemeinschaft und nicht vom einzelnen Vertragsarzt abgerechnet werden.

2. Für die Begriffsbestimmung der „Laborgemeinschaft“ kommt es entscheidend darauf an, dass mehrere Vertragsärzte Laboruntersuchungen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung durchführen. Ein bewusster Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Erbringung von Laborleistungen ist nicht notwendig, um eine Laborgemeinschaft zu bilden.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und erbringt in anderen, von seinem Vertragsarztsitz in ca. 9 km Entfernung befindlichen Praxisräumen, allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen nach 32.2 EBM-Ä (2008). Bei den Praxisräumen handelt es sich um eine von mehreren Ärzten aufgrund jeweils abgeschlossener Nutzungsverträge genutzte Laboreinrichtung. Ein ausdrücklicher Zusammenschluss zu einer Laborgemeinschaft fand zwischen den Ärzten nicht statt. Da der Kläger wie alle anderen nutzungsberechtigten Ärzte die Laboratoriumsuntersuchungen persönlich durchführte, rechnete er diese gegenüber der KÄV als eigene Leistungen ab. Die KÄV stellte fest, dass die vorgenommenen Untersuchungen nur von der Laborgemeinschaft und nicht von dem einzelnen Vertragsarzt ihr gegenüber abzurechnen seien. Hiergegen wendet sich der Kläger seinerseits mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage.

Entscheidung:

Das BSG ist der Auffassung, dass allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen, die in einem Labor auf Basis eines Nutzungsvertrags erbracht werden, nicht als eigene Leistung des Vertragsarztes abzurechnen sind. Dabei äußerte das BSG bereits Zweifel an der Abrechnungsfähigkeit, weil es sich nicht um „ausgelagerte Praxisräume“ i.S. des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV handele. Voraussetzung hierfür wäre eine räumliche Nähe zwischen den ausgelagerten Praxisräumen und dem Vertragsarztsitz. Ob dies bei einer Entfernung von 9 km noch der Fall sei, lies das BSG offen. Letztendlich kam es auf diese Frage nicht an, da eine Abrechenbarkeit als eigene Leistung bereits an dem Umstand scheitere, dass es sich um eine Leistung einer Laborgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 3 BMV-Ä handele (Gebot der Direktabrechnung). Dabei sei es unbeachtlich, dass ein ausdrücklicher Zusammenschluss der Vertragsärzte zu einer Laborgemeinschaft nicht stattfand. Nach Ansicht des BSG sei vielmehr darauf abzustellen, ob in tatsächlicher Hinsicht mehrere Vertragsärzte Laboratoriumsuntersuchungen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung durchführten, wobei es auf die Nutzung derselben Räumlichkeiten mit denselben Analysegeräten und gegebenenfalls unter Einsatz desselben Hilfspersonals ankäme. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, sodass im Ergebnis die Untersuchungen nach 32.2 EBM-Ä gegenüber der KÄV als Leistungen der Laborgemeinschaft abzurechnen waren.

Praxistipp:

Werden Leistungen auch an anderen Orten als dem Vertragsarztsitz erbracht, stellt sich zunächst die Frage auf welcher Grundlage dies der Fall ist. Zu denken ist dabei zunächst an eine „Zweigpraxis“ bzw. „ausgelagerte Praxisräume“, die genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sind. Da nach Auffassung des Gerichts ein ausdrücklicher Zusammenschluss von Vertragsärzten zu einer Laborgemeinschaft nicht erforderlich ist, sind im Hinblick auf die Abrechenbarkeit der erbrachten Leistungen insbesondere dann die tatsächlichen Umstände der Labornutzung in den Blick zu nehmen, wenn mehrere Ärzte die Räumlichkeiten gemeinsam nutzen.

Datenschutzhinweis

Um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis zu bieten, nutzen wir auf unserer Seite Cookies und Trackingmethoden. In den Privatsphäre-Einstellungen können Sie einsehen, welche Dienste wir einsetzen und jederzeit, auch durch nachträgliche Änderung der Einstellungen, selbst entscheiden, ob und inwieweit Sie diesen zustimmen möchten.

Notwendige Cookies werden immer geladen