Analyse und Befundung von Gewebeproben


Amtlicher Leitsatz:

Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und / oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Regellösung setzt nicht das Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient voraus.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben betreibt. Die Praxis verfügt nicht über eine vertragsärztliche Zulassung. Bei der Klägerin sind Fachärzte mit histopathologischer Zusatzausbildung beschäftigt. Die Klägerin analysiert und befundet nicht nur Gewebeproben eigener (Privat-) Patienten, sondern auch Fremdhistologien, die entsprechend gegenüber einem niedergelassenen Arzt, einer Klinik oder dem Patienten selbst abgerechnet werden. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das streitgegenständliche Jahr meldete die Klägerin die Laborumsätze, die ihr aus den Fremdhistologien erwachsen sind, als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt sah hingegen den Steuerbefreiungstatbestand als nicht gegeben an und erlies einen entsprechenden Steuerbescheid. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der streitgegenständlichen Klage.

Entscheidung:

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für die Fremdhistologien rechtswidrig war. Das Gericht sah die Befreiungsvoraussetzungen des § 14 Buchst. a S.1 UStG als erfüllt an. Streitbefangen war in dem Fall hauptsächlich die Frage, ob es in dieser Fallkonstellation eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, welches nach Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Fremdhistologien nicht gegeben war, für die Umsatzsteuerbefreiung bedurft hätte. Das Gericht verneinte dies. Das Vorliegen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses als Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 14 Buchst. a UStG noch aus dem Zweck der Norm. Unter Berücksichtigung des Wortlauts käme es nur auf den Ort der Leistungserbringung an, dem Kriterium des besonderen Vertrauensverhältnisses hingegen sei in dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen. Auch der Zweck der Norm erfordere nicht zwangsläufig das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. § 14 UStG bezweckt nämlich, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken. Diesem Zweck sei bei der Umsatzsteuerbefreiung von Fremdhistologien Rechnung getragen. Darüber hinaus sei es wettbewerbsrechtlich unzulässig, gleichartige Dienstleistungen unterschiedlich zu behandeln. Gerade dies wäre aber der Fall, wenn die Steuerbefreiung allein davon abhinge, ob die erforderliche Laborleistung im Rahmen einer Behandlung in einer Praxis, in einem Krankenhaus oder durch eine Laborgemeinschaft erbracht wird.

Praxistipp:

Das persönliche Vertrauensverhältnis spielt im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 14 Buchst a UStG bei der steuerlichen Berücksichtigung von Fremdhistologien in der Regel nur eine untergeordnete Rolle, sodass regelmäßig die hieraus gewonnen Einnahmen von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Entsprechende Steuerbescheide sollten in jedem Fall überprüft werden. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen BFH - XI R 24/19 (XI R 30/17) anhängig.

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