Die aktuelle Satzung des ÄQL gibt Auskunft über die Ziele des Vereins und regelt Einzelheiten zu Aspekten wie Mitgliedsrechten und -pflichten, Beiträgen, Mitgliederversammlungen und der laufenden Vereinsarbeit.
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ihnen obliegt es, die Buchführung des Vereins einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
Zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung von Meinungsbildungen und Entscheidungen kann der Vorstand Ausschüsse einrichten.
Er bestimmt deren Anzahl und Aufgaben und entscheidet auf Vorschlag der Mitglieder über die personelle Besetzung.
Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt drei Jahre. Dieser Zeitraum soll mit der Amtszeit des Vorstands übereinstimmen.
Ein wesentliches Element der Arbeit des Vereins ist die Beratung der Mitglieder über kodex-konformes Wettbewerbsverhalten.
Hierfür sind Schulungen vorgesehen über immer wiederkehrende Konfliktsituationen im Rahmen der Zusammenarbeit der ärztlichen Qualitätslabore mit niedergelassenen Ärzten, medizinischen Einrichtungen und sonstigen Angehörigen der Fachkreise.
Anhand konkreter Fälle aus der Rechtsprechung und der brancheninternen Spruchpraxis soll über die aktuelle Rechtslage und daraus resultierende Handlungsoptionen informiert werden.
Zur Verfügung steht dafür der Vorsitzende der Schlichtungsstelle (Schlichter).
Weiteres wichtiges Element der Arbeit des Vereins ist es, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG / 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG Gesetzesverstöße (HWG, AMG, UWG, GWB, StGB u.a.) von nicht dem Kodex und der Schlichtungs- und Schiedsstelle unterworfenen Nichtmitgliedern mit Abmahnungen und gegebenenfalls Beseitigungs- und Unterlassungsklagen zu verfolgen.
Diese Aufgabe ist dem Geschäftsführer und, soweit es die interne juristische Beurteilung betrifft, dem Schlichter übertragen (§ 12 Ziff.2).
Zu Einzelfragen können der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Geschäftsführer, der Schlichter oder die Schiedsstelle externe Sachverständige (Angehörige der Fachkreise, Marketingexperten u.a.) zur Beratung hinzuziehen.
In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet.
Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.
Die Satzung wurde am 03.12.2010 beschlossen und am 13.04.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Satzungsänderung:
Mitgliederversammlung am 14.10.2011
Streichung des Halbsatzes in §16 Abs. 1 Satz 2
Mitgliederversammlung am 17.10.2014
Neufassung § 10 Abs. 1 Satz 1
Mitgliederversammlung am 11.07.2016
Ergänzung §8 Ziffer 1,
Ergänzung §9 Ziffer 6 Satz 5+6+7,
Neufassung §10 Ziffer 6 der 6. Spiegelpunkt,
Neufassung §14 Ziffer 1-4
Mitgliederversammlung am 04.11.2016
Änderung § 14 Ziffer 2
Ergänzung § 14 Ziffer 3 der 4. Spiegelpunkt
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