Satzung

Die aktuelle Satzung des ÄQL gibt Auskunft über die Ziele des Vereins und regelt Einzelheiten zu Aspekten wie Mitgliedsrechten und -pflichten, Beiträgen, Mitgliederversammlungen und der laufenden Vereinsarbeit.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ärztliches Qualitätslabor e.V.“ (ÄQLe. V.) .
  2. Seinen Sitz hat er in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist,

    • die Qualität labormedizinischer Dienstleistungen durch Entwicklung verbindlicher Kriterien und Verfahren nachhaltig zu fördern und zu sichern sowie

    • als Einrichtung der Selbstkontrolle das Bestreben der Mitglieder wirkungsvoll zu stärken, ihre Leistungen unter Beachtung der Regeln des ärztlichen Berufsrechts und des lauteren Wettbewerbs zu erbringen.
  2. Als Aufgaben des Vereins ergeben sich daraus:

    • Verbindliche Kriterien und Verfahren zur Förderung und Sicherung der Qualität labormedizinischer Dienstleistungen werden unter Einbeziehung sachkundiger Vertreter der Ärzteschaft, der Krankenhäuser und Akkreditierungsstellen sowie der Vereinsmitglieder laufend weiterentwickelt.

    • Qualitätssichernde Verfahrenstandards werden mit verbindlicher Wirkung für die Vereinmitglieder erarbeitet. Neben den Maßnahmen zur Qualitätssicherung im analytischen Untersuchungsgang sind von den Mitgliedern auch Verfahrensstandards zur sachgerechten Probenentnahme, Probenvorbereitung und Probenaufbewahrung sowie für den Transport der Probe zu vereinbaren. Diese Standards sollen auch für die Probeneingangskontrolle, die Probenerfassung und die Probenaufbereitung (Präanalytik) in den Laboren erstellt werden.

    • In einem Verhaltenskodex („Verhaltenskodex der Mitglieder des ÄQL e.V.") legt der Verein Regeln für ein transparentes, faires und lauteres Geschäftsverhalten, insbesondere im Bereich des Marketings, fest, die für die Vereinsmitglieder verbindlich sind.

    • Die Vereinsmitglieder werden über den Verhaltenskodex, die ärztlichen Berufsordnungen und das gesetzliche Lauterkeitsrecht in geeigneter Weise beraten (§ 15).

    • Mittels der dafür eingerichteten Schlichtungs- und Schiedsstelle wird der Verein die Beachtung des Verhaltenskodexes, der ärztlichen Berufsregeln und der einschlägigen gesetzlichen Normen überwachen und gegebenenfalls in förmlichen Verfahren selbst durchsetzen (§ 16).

      Der Verein baut auf die freiwillige Bereitschaft seiner Mitglieder, die in dem von ihnen anerkannten Verhaltenskodex, den ärztlichen Berufsordnungen und den einschlägigen Gesetzen niedergelegten Lauterkeitsregeln jederzeit verantwortungsbewusst zu beachten. Sein vordringliches Ziel ist es, ethisch nicht angreifbares Wettbewerbsverhalten dauerhaft im Bewusstsein zu verankern.

      Deshalb stehen Beratung und Schlichtung im Vordergrund aller darauf gerichteten Bemühungen. Sie sollen die lediglich als ultima ratio auch vorgesehenen Zwangsmaßnahmen im konkreten Fall entbehrlich machen.

    • Bei Wettbewerbsverstößen durch Unternehmen, die nicht seine Mitglieder sind, kann der Verein als „Verein zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ (§§ 8 Abs.3 S.2 UWG, 3 Abs.1 Ziff.2 UKlaG) auf Anregung eines oder mehrerer Vereinmitglieder Abmahnungen aussprechen und notfalls auch die Gerichte anrufen (§ 18).
  3. Der Verein kann im Rahmen der geltenden Rechtsordnung jegliche sonstigen Tätigkeiten ausüben, Maßnahmen ergreifenund Initiativen verfolgen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbslos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Kein Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anteile des Vereinsvermögens.

§4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Arzt oder Naturwissenschaftler der Medizin werden, der auf den Gebieten der Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Humangenetik tätig ist, sich zu Zweck und Aufgaben des Vereins bekennt und, soweit er selbständig tätig ist, über ein nach EN ISO 15189, EN ISO 17025 oder CAP akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem verfügt oder sich verpflichtet, eine dieser Akkreditierungen in einem angemessenen Zeitraum zu beantragen. Angestellte Ärzte und Naturwissenschaftler der Medizin, die in einer akkreditierten Einrichtung tätig sind, müssen nicht selbst akkreditiert sein.

    Ordentliche Mitglieder können auch Krankenhäuser, Krankenhausträger, Medizinische Versorgungszentren, Laborgemeinschaften niedergelassener Ärzte sowie sonstige Personen- und Kapitalgesellschaften werden, wenn Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Humangenetik zu ihren Aufgaben gehören, sie sich zu Zweck und Aufgaben des Vereins bekennen und sie über ein nach EN ISO 15189, EN ISO 17025 oder CAP akkreditiertes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder sich verpflichten, eine dieser Akkreditierungen in einem angemessenen Zeitraum zu beantragen.

  2. Die außerordentliche (fördernde) Mitgliedschaft ist für Organisationen und Einzelpersönlichkeiten möglich, die, ohne unter Ziffer 1 zu fallen, daran interessiert sind, durch ihre Zugehörigkeit zu dem Verein die Qualität der labormedizinischen Dienstleistungen und / oder das Vertrauen in die Lauterkeit der labormedizinischen Unternehmen wirkungsvoll zu unterstützen.

  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über ihn entscheidet der Vorstand.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffeneden Mitglieds,
    • bei endgültiger Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Mitglieds,
    • mit dem Wegfall einer Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist, sofern nicht ein zum fristlosen Austritt berechtigender wichtiger Grund vorliegt, nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

    Ist zum Zeitpunkt der Austrittserklärung bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle ein Beanstandungsverfahren anhängig, wird der Austritt erst nach dessen förmlicher Beendigung wirksam.

    Während des Laufs der Austrittsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten ungeschmälert.

    Die Austrittserklärung kann bis zum Eintritt ihrer Wirksamkeit mit Zustimmung des Vorstands zurückgenommen werden.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds geschieht durch Beschluss des Vorstands, der der Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    • wenn es vorsätzlich und hartnäckig gegen die Satzung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Entscheidung des Vorstands verstößt oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
    • wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder einer Umlage weiterhin in Rückstand bleibt oder
    • wenn es entgegen einer ausdrücklichen Verpflichtung durch die Schlichtungs- und Schiedsstelle wiederholt gegen den Verhaltenskodex des Vereins verstoßen hat oder die Erfüllung einer Sanktion der Schlichtungs- und Schiedsstelle hartnäckig verweigert.
    Das Ausschlussverfahren wird durch Beschluss des Vorstands eingeleitet. Hiervon ist das betroffene Mitglied zu unterrichten. Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen zu hören oder sonstige Erkundigungen einzuholen.
    Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Mitteilung aller erheblichen Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Äußert es sich nicht, entscheidet der Vorstand nach Aktenlage.

    Die schriftliche Ausschlussentscheidung ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Mitgliederversammlung anrufen und eine Überprüfung verlangen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Hält die Mitgliederversammlung den Ausschluss für ungerechtfertigt, kann sie ihn aufheben. Ruft das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung nicht an, wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Anrufungsfrist wirksam.
    Der Ausschluss wird auf der Internet-Homepage und im Jahresbericht des Vereins veröffentlicht.

  4. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, die endgültige Beendigung der Geschäftstätigkeit oder den Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung hat das betreffende Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
    Das Ende der Mitgliedschaft aus einem dieser Gründe wird durch Beschluss des Vorstands festgestellt. Für das Verfahren gilt Ziffer 3 entsprechend.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können jederzeit die sich aus dem Zweck und den Aufgaben ergebenden Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesonderedie Berechtigungen,
    • wettbewerblich in geeigneter Weise auf die Mitgliedschaft im ÄQL e.V. hinzuweisen und unter Verwendung des Vereinszeichens zu werben,
    • die angebotenen Beratungen nutzen sowie
    • die Schlichtungs- und Schiedsstelle anrufen.
  2. In der Mitgliederversammlung haben die beitragszahlenden ordentlichen Mitglieder Rede- und Stimmrecht. Jedes beitragszahlende ordentliche Mitglied verfügt über jeweils eine Stimme.
    Die außerordentlichen (fördernden) Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Stimmrecht haben sie hier nicht.

  3. Die beitragszahlenden ordentlichen Mitglieder haben das passive Wahlrecht zum Vorstand und zu den satzungsgemäß eingerichteten anderen Ämtern.

  4. Das Stimmrecht und das passive Wahlrecht ruhen, solange das betreffende Mitglied mit der Zahlung des fälligen Beitragsoder einer fälligen Umlage in Rückstand ist. Das gilt nicht für den Fall der Stundung oder des Erlasses.

  5. Werden Ausschüsse eingerichtet, können die außerordentlichen (fördernden) Mitglieder dort mit entsprechendem Stimmrecht Mitglied werden.

  6. Verpflichtet sind die Mitglieder,
    • Zweck und Aufgaben des Vereins durch kooperatives Verhalten zu fördern, die Satzung, die für die Schlichtungs- und Schiedsstelle beschlossene Verfahrensordnung, den Verhaltenkodex, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Entscheidungen der Schlichtungs- und Schiedsstelle zu respektieren und ihnen entsprechend zu handeln,

    • die Beiträge, Umlagen und etwaige auf besondere Leistungen erhobene Entgelte (Beratung) zu zahlen.

§7 Beiträge, Umlagen und sonstige Einnahmen

  1. Das ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist nach Rechnungsstellung durch den Geschäftsführer bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen (Fälligkeit).

  2. Bei einem unvorhergesehenen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands die Erhebung einer Umlage beschließen.
    Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten und ist innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu zahlen.

  3. Für Beratungsleistungen in Form von Schulungen erhebt der Verein Entgelte.

  4. Die jeweilige Höhe des Jahresbeitrags, der Umlagen sowie der Beratungsentgelte setzt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung fest.

  5. Ein Mitglied, das dem Verein während des laufenden Geschäftsjahres beitritt, entrichtet den Jahresbeitrag für dieses pro rata temporis und etwaige beschlossene Umlagen in voller Höhe. Diese Zahlungen sind innerhalb von drei Monaten ab Beitritt zu leisten.

  6. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können auf Antrag der Beitrag und / oder Umlagen gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

  7. Zahlt ein Mitglied den Jahresbeitrag oder eine Umlage nicht innerhalb der satzungsgemäßen Fristen und ist hierfür ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich, so hat es der Vorstand vier Wochen nach dem jeweiligen Fristablauf erstmals schriftlich zu mahnen.
    Bleibt danach die Zahlung für weitere vier Wochen aus, ist das Mitglied mittels Einschreibens mit Rückschein und unter Hinweis auf die satzungsmäßige Folge des möglichen Ausschlusses ein zweites Mal zu mahnen. Damit ist eine letzte Frist von erneut vier Wochen zu verbinden. Verstreicht auch diese erfolglos, muss der Vorstand das Ausschlussverfahren einleiten.

§8 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat für Kodexfragen, der Geschäftsführer sowie die Schlichtungs- und Schiedsstelle

  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins haben über vertrauliche vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

  3. Die Haftung des Vereins für schuldhaftes Handeln seiner Organe im Sinne des § 31 BGB ist gegenüber den Vereinsmitgliedern auf Vorsatz beschränkt.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Soweit es sich bei ihnen nicht um natürliche Einzelpersonen handelt, üben sie ihre Rechte durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter aus.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder diese Satzung übertragen sind.

    Insbesondere entscheidet sie über die
    • Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • Bestellung der Rechnungsprüfer,
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Festsetzung und Änderung der jeweiligen Höhe des Jahresbeitrags und der Beratungsentgelte (Beitragsordnung) sowie etwaiger Umlagen,
    • Billigung des Jahresberichts,
    • Billigung des jährlichen Kassenberichts,
    • Billigung des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
    • Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
    • Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als € 25.000,--,
    • Änderungen der Satzung,
    • Durchführung qualitätsfördernder und qualitätssichernder Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins, wie sie in § 2 dieser Satzung beschrieben sind,
    • Festlegung und Änderung des Verhaltenskodexes im Sinne des Zwecks und der Aufgaben des Vereins, wie sie in §2 dieser Satzung beschrieben sind,
    • Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Schiedsstelle,
    • Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr als Jahreshauptversammlung zusammen. Dies kann in Präsenz oder durch Nutzung technischer Möglichkeiten, bspw. per Videokonferenz, möglichst im ersten Halbjahr geschehen.
    Auf dieser Versammlung erstattet der Vorstand seinen Jahresbericht. Dazu gehört auch der durch den Schatzmeister zu erstattende Kassenbericht.

  4. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann jederzeit, sooft es das Interesse des Vereins erfordert, aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Auch muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung muss dann innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Wochen.

    Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Beantragt ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung, ist dem stattzugeben. Der Versammlungsleiter teilt die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung mit.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    Über nicht auf der Tagesordnung stehende Themen darf beraten, jedoch nicht beschlossen werden.

  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind grundsätzlich verpflichtet, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    Ein an der Teilnahme gehindertes Mitglied kann seine Stimme zur Ausübung auf ein anderes Mitglied übertragen. Der Geschäftsführer des Vereins ist über einen solchen Vorgang vor der Versammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    Die Mitglieder des Beirats für Kodexfragen der kooperierenden Verbände (§ 14) haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben Rederecht. Antrags- und Stimmrecht haben sie nicht.

  7. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzendendes Vereins, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
    Der Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge und Art der Abstimmung.

  8. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Eine Abstimmung ist schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

    Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Der Vorstand kann Anträge an die Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren zur Entscheidung stellen, es sei denn, zehn Stimmen der Mitglieder widersprechen und begehren eine mündliche Behandlung im Plenum.
    Abgewickelt wird eine solche schriftliche Abstimmung durch den Geschäftsführer.
    Zwischen dem Zugang der Unterlagen bei den Mitgliedern und dem Ende des Abstimmungsvorgangs müssen mindestens zwei Wochen liegen. Nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die Auszählung der Stimmen in der Geschäftsstelle wird von einem Notar überwacht. Der Geschäftsführer teilt das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich schriftlich mit.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Punkte der Aussprachen wiedergibt und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Sie ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu neunweiteren Mitgliedern.
    Über die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen dieser Vorgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen oder Personen werden, die für ein körperschaftlich organisiertes Mitglied hauptberuflich tätig sind.

  3. Die Mitgliederdes Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.

  4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmenauf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, genügt in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

  5. Die Amtszeit des Vorstands soll den Kalenderjahren entsprechen, also am 1. Januar eines Jahres beginnen.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Amtszeit gewählter Nachfolger beginnt.
    Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit durch Kooptation aus dem Kreis der Mitglieder ersetzt werden.

  6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

    Rechtsgeschäfte des Vorstands mit einem Gegenstandswert von mehr als € 25.000,-- bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Zustimmung kann auch durch die Genehmigung eines Budgets erteilt werden. Die Anlage liquider Mitteln bis zu deren budgetgerechter Verwendung bedarf keiner besonderen Zustimmung.

    Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

    Insbesondere obliegen dem Vorstand:
    • Bestellung und Abberufung des (internen oder externen) Geschäftsführers, 
    • Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer,
    • Einrichtung einer internen Geschäftsstelle oder Entscheidung über die Nutzung einer externen Geschäftsstelle,
    • Berufung der Mitglieder der Schlichtungs- und Schiedsstelle, also des Vorsitzenden 1. Instanz (Schlichter) und des Vorsitzenden und der Beisitzer 2. Instanz (Schiedsstelle),
    • Bildung von Ausschüssen,
    • Bildung eines Beirats für Kodexfragen (§ 14) sowie Gewinnung und Benennung von drei Beiratsmitgliedern
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
    • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über die Beitragsordnung,
    • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über Umlagen,
    • Vorlage des Haushaltsplans, des Jahresberichts einschließlich des Kassenberichts sowie des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung,
    • Ausführung anweisender Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über den Verhaltenskodex des Vereins,
    • Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Beschlussfassungen über die Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Schiedsstelle,
    • Empfehlungen zur Auslegung des Verhaltenskodexes,
    • Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds sowie Feststellung des Wegfalls der Mitgliedschaft.
  7. Vorstandssitzungen sollen in halbjährlichem Abstand durchgeführt werden. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Der Einladung soll die Tagesordnung beigefügt werden.

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss.
    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende Vorstandsmitglieder können sich bei der Beschlussfassung durch anwesende Mitglieder aufgrund vorangegangener Bevollmächtigung vertreten lassen.
    Stimmen alle Vorstandsmitglieder dem zu, können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

    Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  8. Dem Vorstand obliegt es, Personen, die nicht Organ sind, durch ihre Tätigkeit für den Verein aber Kenntnis von vertraulichen vereinsinternen Sachverhalten erlangen können, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Ihnen obliegt es, die Buchführung des Vereins einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§12 Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen Geschäftsführer. Dieser kann als Angestellter des Vereins („interner Geschäftsführer“) in einem Dienstverhältnis oder als selbständiger Unternehmer („externer Geschäftsführer“) in einem Auftragsverhältnis tätig sein.

    Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Befugnisse und ist dabei besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
    Ihm obliegt namentlich die Führung der Geschäfte, die die laufende Verwaltung des Vereins mit sich bringt, einschließlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften mit einem finanziellen Volumen von nicht mehr als jeweils €10.000,--.

  2. Außerdem hat der Geschäftsführer die Aufgaben,
    • die Schlichtungs- und Schiedsstelle nach Weisungen durch den Schlichter bzw. den Vorsitzenden der Schiedsstelle administrativ zu unterstützen,
    • in Zusammenarbeit mit dem Schlichter, dem die interne juristische Beurteilung obliegt, den Verein in dessen Eigenschaft als wettbewerbsrechtlicher Abmahnverein im Sinne von §§ 8 Abs. 3 S. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG gegenüber vereinsfremden Unternehmen und gegebenenfalls auch vor Gericht zu vertreten.
  3. Der Geschäftsführer bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer vom Vorstandeingerichteten / beauftragten Geschäftsstelle.

§13 Ausschüsse

Zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung von Meinungsbildungen und Entscheidungen kann der Vorstand Ausschüsse einrichten.

Er bestimmt deren Anzahl und Aufgaben und entscheidet auf Vorschlag der Mitglieder über die personelle Besetzung.

Die Amtszeit der Ausschüsse beträgt drei Jahre. Dieser Zeitraum soll mit der Amtszeit des Vorstands übereinstimmen.

§14 Beirat für Kodexfragen

  1. Der Vorstand bildet, in Kooperation mit anderen Verbänden aus dem Bereich der Labormedizin (z.B. ALM, BDL), einen Beirat zum "Verhaltenskodex als Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien".
    Dessen Amtszeit beträgt drei Jahre.

  2. Dem Beirat sitzt ein Vorstandsmitglied von ÄQL vor. ÄQL und jeder der kooperierenden Verbände entsendet 2 weitere Beiratsmitglieder. Die Gewinnung obliegt im Einzelnen den Vorständen der Verbände.

  3. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
    • die Pflege und Weiterentwicklung des "Verhaltenskodex als Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien"
    • die Handlungsempfehlungen und die Liste "Unbedenkliches Verhalten im Rahmen von Kooperationen mit Laboren" zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren
    • den Vorstand von ÄQL und andere kooperierende Verbände entsprechend zu beraten.
    • Der Beirat kann je Verband einem weiteren Beisitzer im Beirat nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Vorsitzenden des Beirats zu einer Beiratssitzung zustimmen
  4. Der Beirat informiert den Vorstand über seine Tätigkeit. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand unterstützt den Beirat, indem er ihn über seine Beschlüsse in Kenntnis setzt.

§15 Beratung

Ein wesentliches Element der Arbeit des Vereins ist die Beratung der Mitglieder über kodex-konformes Wettbewerbsverhalten.

Hierfür sind Schulungen vorgesehen über immer wiederkehrende Konfliktsituationen im Rahmen der Zusammenarbeit der ärztlichen Qualitätslabore mit niedergelassenen Ärzten, medizinischen Einrichtungen und sonstigen Angehörigen der Fachkreise.

Anhand konkreter Fälle aus der Rechtsprechung und der brancheninternen Spruchpraxis soll über die aktuelle Rechtslage und daraus resultierende Handlungsoptionen informiert werden.

Zur Verfügung steht dafür der Vorsitzende der Schlichtungsstelle (Schlichter).

§16 Schlichtungs- und Schiedsstelle

  1. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle wird gebildet von einem Vorsitzenden 1. Instanz (Schlichter) und einem Entscheidungsgremium 2. Instanz, das aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht (Schiedsstelle).

    Beide Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

    Die Beisitzer der Schiedsstelle sind je ein Vertreter aus dem Kreise der Mitglieder und ein Vertreter der Ärzteschaft oder der sonstigen Fachkreise.

    Der Schlichter und die Mitglieder der Schiedsstelle sind in der Ausübung ihrer Ämter weisungsfrei und in ihren sachlichen Entscheidungen unabhängig. Sie genießen das Richterprivileg des § 839 Abs. 2 und 3 BGB. Wegen Verdachts der Befangenheit können sie abgelehnt werden.

  2. Der Schlichter und der Vorsitzende der Schiedsstelle werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ihre erneute Berufung zulässig.

    Die Beisitzer der Schiedsstelle werden aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder ebenfalls durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Auch ihre wiederholte Berufung ist möglich.

  3. Für den Fall ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bestimmt der Vorstand sowohl für den Schlichter als auch für die Mitglieder der Schiedsstelle jeweils einen Stellvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen von vorstehend Ziff. 1 S. 2 und 3 erfüllen muss.

    Die Feststellung des Vertretungsfalls obliegt hinsichtlich des Schlichters und der Beisitzer der Schiedsstelle dem Vorsitzenden der Schiedsstelle, hinsichtlich des Vorsitzenden der Schiedsstelle dem Schlichter.

    Eine vorzeitige Abberufung des Schlichters oder der Mitglieder der Schiedsstelle durch den Vorstand ist nur im Fall einer dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung möglich.

  4. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle hat die Aufgabe, die Befolgung der im Verhaltenskodex niedergelegten Regeln durch die Mitglieder gegebenenfalls in einem förmlichen Verfahren durchzusetzen.

    Die Schlichtungsstelle wird tätig aufgrund einer bei dem Verein eingegangenen Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen den Kodex durch ein Mitglied, die ihr von dem Geschäftsführer zugeleitet wird. Eine solche Beanstandung kann ein anderes Mitglied, der Vorstand des Vereins oder jeder Dritte -unabhängig von der Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche- erheben.

  5. Gemäß dem Ziel des Vereins, unlauteres Wettbewerbsverhalten auf der Grundlage des Verhaltenskodexes zu verhindern, steht am Beginn des Verfahrens der Versuch einer Schlichtung.

    Der Schlichter wird mit Vertretern der beanstandenden Seite und des betroffenen Mitglieds die Angelegenheit auf der Grundlage seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage mündlich erörtern.
    Hält er die Beanstandung für unbegründet, empfiehlt er ihre Rücknahme.
    Hält er die Beanstandung für begründet, wirkt er darauf hin, dass das betroffene Mitglied sich freiwillig durch eine ordnungsgeldbewehrte Erklärung verpflichtet, den Regelverstoß zu beseitigen und/oder zukünftig vergleichbare Regelverstöße zu unterlassen.

    Wird das Verfahren in dieser Weise beendet, bleibt es im Ergebnis ohne Kostenfolge (mit Ausnahme notwendiger Auslagen von Zeugen oder Sachverständigen).

    Wird das Verfahren nicht wie vorstehend beendet, ergeht ein förmlicher Schlichterspruch. Handelt es sich hierbei um einen Spruch zulasten des betroffenen Mitglieds, kann er aber –je nach Fallkonstellation– darüber hinaus weitere Sanktionen wie eine Geldstrafe, die Veröffentlichung des Namens des betroffenen Mitglieds und/oder eine öffentliche Rüge enthalten und lässt er außerdem Verfahrenskosten entstehen.

  6. Gegen den Schlichterspruch ist die Beschwerde möglich, die zu seiner Überprüfung durch die Schiedsstelle führt.
    Die Schiedsstelle ist nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Schlichters gebunden, sie kann zur Sachlage eigene Ermittlungen vornehmen.

    Soweit die Schiedsstelle die Beschwerde für begründet hält, hebt sie den Schlichterspruch auf und ersetzt ihn durch ihre Entscheidung.
    Hält sie die Beschwerde für unbegründet, weist sie sie zurück.

    Kommt die Schiedsstelle bei ihrer Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu der weitergehenden Überzeugung, dass der Schlichterspruch eine von ihr für geboten erachtete Sanktion gegen das betroffene Mitglied nicht enthält, kann sie diese zusätzlich aussprechen.
    Das gilt auch dann, wenn das betroffene Mitglied selbst die Beschwerde eingelegt hat. Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es insoweit nicht.

  7. Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungs- und Schiedsstelle einschließlich der Entstehung und Verteilung von Verfahrenskosten regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Verfahrensordnung.

§17 Tätigkeitsberichte

  1. Im Rahmen seiner administrativen Unterstützung der Schlichtungs- und Schiedsstelle (§ 12 Ziff. 2) obliegt es dem Geschäftsführer,
    • den Vorstand, die Mitglieder und den Beirat regelmäßig über die von der Schlichtungs- und Schiedsstelle behandelten Beanstandungen zu unterrichten, 
    • Fälle, in denen die Schlichtungs- und Schiedsstelle einen Regelverstoß bejaht hat, in anonymisierter Form auf der Internet-Homepage des Vereins zu veröffentlichen,
    • im ersten Quartal jedes Kalenderjahres einen gedruckten anonymisierten Bericht über alle Entscheidungen der Schlichtungs- und Schiedsstelle des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.
  2. Durch den Schlichter oder die Schiedsstelle im Einzelfall angeordnete Namensveröffentlichungen sind von den vorgenannten Tätigkeitsberichten zu unterscheiden.

§18 Abmahnverein

Weiteres wichtiges Element der Arbeit des Vereins ist es, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG / 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG Gesetzesverstöße (HWG, AMG, UWG, GWB, StGB u.a.) von nicht dem Kodex und der Schlichtungs- und Schiedsstelle unterworfenen Nichtmitgliedern mit Abmahnungen und gegebenenfalls Beseitigungs- und Unterlassungsklagen zu verfolgen.

Diese Aufgabe ist dem Geschäftsführer und, soweit es die interne juristische Beurteilung betrifft, dem Schlichter übertragen (§ 12 Ziff.2).

§19 Sachverständige

Zu Einzelfragen können der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Geschäftsführer, der Schlichter oder die Schiedsstelle externe Sachverständige (Angehörige der Fachkreise, Marketingexperten u.a.) zur Beratung hinzuziehen.

§20 Auflösung

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereinsfällt sein Vermögen an den Delab e.V., Mainz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§21 Gender-Klausel

In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet.
Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede vorstehend beschriebene Position auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.

Die Satzung wurde am 03.12.2010 beschlossen und am 13.04.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Satzungsänderung:

Mitgliederversammlung am 14.10.2011

Streichung des Halbsatzes in §16 Abs. 1 Satz 2


Mitgliederversammlung am 17.10.2014

Neufassung § 10 Abs. 1 Satz 1


Mitgliederversammlung am 11.07.2016

Ergänzung §8 Ziffer 1,
Ergänzung §9 Ziffer 6 Satz 5+6+7,
Neufassung §10 Ziffer 6 der 6. Spiegelpunkt,
Neufassung §14 Ziffer 1-4


Mitgliederversammlung am 04.11.2016

Änderung § 14 Ziffer 2
Ergänzung § 14 Ziffer 3 der 4. Spiegelpunkt

Weitere Informationen zur Satzung

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