Verhalten

Das Dokument "Unbedenkliches Verhalten im Rahmen von Kooperationen mit medizinischen Laboratorien aus der Sicht der Verbände ÄQL e. V., BDL e. V. und ALM e. V." dient als praktische Arbeitshilfe, wenn es um Fragen der Compliance im Laborbereich geht.

Im Mittelpunkt stehen die Grundsätze, nach denen Entgelte und sonstige geldwerte Vorteile, die von Laboren an Einsender/Zuweiser versprochen, angeboten oder gewährt werden können. Diese sollen keine sachfremde Beeinflussung, z. B. zur Vermehrung von Laboraufträgen, Einsendungen oder Zuweisungen darstellen oder einen dahingehenden Eindruck erwecken.

Hinweis: Die im Dokument enthaltene Liste soll beispielhaft Anhaltspunkte für rechtlich erlaubtes Handeln geben. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Liste wird ständig überarbeitet und an neue Entwicklungen im Wettbewerb angepasst.


Grundsätze:

Entgelte und sonstige geldwerte Vorteile, die von Laboren an Einsender/Zuweiser versprochen, angeboten oder gewährt werden, dürfen keine sachfremde Beeinflussung, z. B. zur Vermehrung von Laboraufträgen, Einsendungen oder Zuweisungen darstellen oder einen dahingehenden Eindruck erwecken.
Sie tun es in der Regel nicht, wenn die Leistungen einer medizinisch indizierten, qualitativ hochwertigen Labordiagnostik dienen.

Die tragenden Grundprinzipien der Zusammenarbeit sind dabei das Trennungs-, Transparenz-, Äquivalenz- und Dokumentationsprinzip und die Vorgabe zur Gleichbehandlung.

Die folgende Liste gibt beispielhaft Anhaltspunkte für rechtlich erlaubtes Handeln. 

Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Für die Bereitstellung von Ressourcen (Sach- Transport- Personal- Leistungen) gilt: Laboreigentum ist stets mit einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung zu überlassen, s. beigefügtes Vertrags-Muster. Qualitätsbezug und Nutzen für das Labor müssen Grundlage sein.

1. Entnahme- und Versandmaterialien für Laboraufträge:

Das Material für die Probennahme und den Probenversand wird in der Regel dem Einsender zur Verfügung gestellt. *Bisher ist nicht abschliessend rechtlich geklärt, ob (Sicherheits-) Kanülen für die Blutentnahme und Blutentnahmeröhrchen im EBM in der Vergütung des Labor bzw. in den Praxiskosten enthalten sind. Nach der GOÄ werden die Kosten dafür vom Labor in der Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Hinweis auf RiLiBÄK und ISO 15189: Labor ist mitverantwortlich für die Sicherung der Qualität in der Präanalytik.

Röhrchen für Blutentnahme zulässig*
(Sicherheits-) Kanülen für Blutentnahme zulässig*
Verpackung und Gebühren für Probenversand zulässig
Abstrichmaterial zulässig
Senkungsröhrchen zulässig, nur wenn Einsender nicht selbst abrechnet, sonst kostendeckend
Butterflykanülen zulässig nur für Blutentnahme, sonst kostendeckend
Blutkultur-Flaschen zulässig
Transport- und Kultur-Medien (z.B. Uricult) zulässig, wenn Einsender abrechnet kostendeckend
Abwurfbehälter für Blutentnahmematerial kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag

2. Konditionen des Leistungsbezugs

Laboruntersuchungen, die von den Einsendern selbst abgerechnet werden (MII und für HzV) müssen sachgerecht, kostendeckend, transparent und nach gleichen Prinzipien für alle Einsender auf Rechnung bezahlt werden. Es darf kein Bezug zu 32.3 oder MIII/IV- Einsendungen bestehen. Hinweis: Das Kostenerstattungsniveau bei der Direktabrechnung mit der KV ist zu berücksichtigen.

IGeL (Wunschleistungen) nicht unter GOÄ 1,0
Bericht nebenbefundliche Laborergebnisse ohne Beauftragung und ohne Abrechnung sowie ergänzende Befundkommentierung zulässig, wenn nicht werblich eingesetzt

3. Geräte und Reagenzien

Geräte sollen als Laboreigentum mit Nutzungsvereinbarung überlassen werden.

Zentrifuge (zur Probenaufbereitung) zulässig
Faxgerät zulässig, für die Selbstnutzung muss Einsender anteilige Kosten tragen
Laserdrucker zulässig, für die Selbstnutzung muss Einsender anteilige Kosten tragen
Barcodedrucker zulässig
Soft- oder Hardware (ohne Laborbezug) kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag
Laborgeräte inkl. POCT kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (auch bei Miete, Leasing, Wartungsverträgen etc.)
Reagenzien inkl. POCT kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (keinerlei wechselseitige Verrechnung mit Laborleistungen)
Praxis- und Sprechstundenbedarf kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (keinerlei wechselseitige Verrechnung mit Laborleistungen)

4. Dienstleistungen

Kurier-/Fahrdienst zulässig für Transport von Unters.-Material, Befundberichten des Labors
Transport von Sterilisationsgut kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag
Transport von Briefen oder Paketen etc. kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag
Entsorgungsleistungen kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag
Abrechnungsservices, z.B. via PVS für IGel (Huckepackverfahren) anteiliges Kostensplitting ist vorzunehmen
Hygienebetreuung kostendeckend
Blutentnahmeservice / Präanalytische Unterstützung kostendeckend
DFÜ + Order entry-Systeme inkl. Labor-App zulässig
QM-Beratung / -Betreuung kostendeckend
Durchführung ext. Qualitätskontrolle für Einsender nicht zulässig
Laborleistungen im Rahmen von Studien kostendeckend
Fortbildungsveranstaltungen mit überwiegendem Laborbezug zulässig
Fortbildungsveranstaltungen ohne Laborbezug kostendeckend

5. Sonstiges

Beraterverträge nur unter Beachtung der Grundprinzipien
Übernahme von Teil-Miete bzw. Miet-NK für Laborräume bei Einsendern nicht zulässig
Kooperation mit Ärztehäusern, Arztnetzen, MVZ etc. nur unter Beachtung der Grundprinzipien
Geschenke ohne Werbecharakter zulässig bis zur Geringfügigkeits-Grenze bzw. bei besonderen Anlässen (Jubiläum, Verabschiedung etc.)

Stand 07.07.2017

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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