Das Dokument "Unbedenkliches Verhalten im Rahmen von Kooperationen mit medizinischen Laboratorien aus der Sicht der Verbände ÄQL e. V., BDL e. V. und ALM e. V." dient als praktische Arbeitshilfe, wenn es um Fragen der Compliance im Laborbereich geht.
Im Mittelpunkt stehen die Grundsätze, nach denen Entgelte und sonstige geldwerte Vorteile, die von Laboren an Einsender/Zuweiser versprochen, angeboten oder gewährt werden können. Diese sollen keine sachfremde Beeinflussung, z. B. zur Vermehrung von Laboraufträgen, Einsendungen oder Zuweisungen darstellen oder einen dahingehenden Eindruck erwecken.
Hinweis: Die im Dokument enthaltene Liste soll beispielhaft Anhaltspunkte für rechtlich erlaubtes Handeln geben. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die
Liste wird ständig überarbeitet und an neue Entwicklungen im Wettbewerb
angepasst.
Grundsätze:
Entgelte und sonstige geldwerte Vorteile, die von Laboren an Einsender/Zuweiser versprochen, angeboten oder gewährt werden, dürfen keine sachfremde Beeinflussung, z. B. zur Vermehrung von Laboraufträgen, Einsendungen oder Zuweisungen darstellen oder einen dahingehenden Eindruck erwecken.
Sie tun es in der Regel nicht, wenn die Leistungen einer medizinisch indizierten, qualitativ hochwertigen Labordiagnostik dienen.
Die tragenden Grundprinzipien der Zusammenarbeit sind dabei das Trennungs-, Transparenz-, Äquivalenz- und Dokumentationsprinzip und die Vorgabe zur Gleichbehandlung.
Für die Bereitstellung von Ressourcen (Sach- Transport- Personal- Leistungen) gilt: Laboreigentum ist stets mit einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung zu überlassen, s. beigefügtes Vertrags-Muster. Qualitätsbezug und Nutzen für das Labor müssen Grundlage sein.
Das Material für die Probennahme und den Probenversand wird in der Regel dem Einsender zur Verfügung gestellt. *Bisher ist nicht abschliessend rechtlich geklärt, ob (Sicherheits-) Kanülen für die Blutentnahme und Blutentnahmeröhrchen im EBM in der Vergütung des Labor bzw. in den Praxiskosten enthalten sind. Nach der GOÄ werden die Kosten dafür vom Labor in der Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Hinweis auf RiLiBÄK und ISO 15189: Labor ist mitverantwortlich für die Sicherung der Qualität in der Präanalytik.
Röhrchen für Blutentnahme | zulässig* |
(Sicherheits-) Kanülen für Blutentnahme | zulässig* |
Verpackung und Gebühren für Probenversand | zulässig |
Abstrichmaterial | zulässig |
Senkungsröhrchen | zulässig, nur wenn Einsender nicht selbst abrechnet, sonst kostendeckend |
Butterflykanülen | zulässig nur für Blutentnahme, sonst kostendeckend |
Blutkultur-Flaschen | zulässig |
Transport- und Kultur-Medien (z.B. Uricult) | zulässig, wenn Einsender abrechnet kostendeckend |
Abwurfbehälter für Blutentnahmematerial | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag |
Laboruntersuchungen, die von den Einsendern selbst abgerechnet werden (MII und für HzV) müssen sachgerecht, kostendeckend, transparent und nach gleichen Prinzipien für alle Einsender auf Rechnung bezahlt werden. Es darf kein Bezug zu 32.3 oder MIII/IV- Einsendungen bestehen. Hinweis: Das Kostenerstattungsniveau bei der Direktabrechnung mit der KV ist zu berücksichtigen.
IGeL (Wunschleistungen) | nicht unter GOÄ 1,0 |
Bericht nebenbefundliche Laborergebnisse ohne Beauftragung und ohne Abrechnung sowie ergänzende Befundkommentierung | zulässig, wenn nicht werblich eingesetzt |
Geräte sollen als Laboreigentum mit Nutzungsvereinbarung überlassen werden.
Zentrifuge (zur Probenaufbereitung) | zulässig |
Faxgerät | zulässig, für die Selbstnutzung muss Einsender anteilige Kosten tragen |
Laserdrucker | zulässig, für die Selbstnutzung muss Einsender anteilige Kosten tragen |
Barcodedrucker | zulässig |
Soft- oder Hardware (ohne Laborbezug) | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag |
Laborgeräte inkl. POCT | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (auch bei Miete, Leasing, Wartungsverträgen etc.) |
Reagenzien inkl. POCT | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (keinerlei wechselseitige Verrechnung mit Laborleistungen) |
Praxis- und Sprechstundenbedarf | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag (keinerlei wechselseitige Verrechnung mit Laborleistungen) |
Kurier-/Fahrdienst | zulässig für Transport von Unters.-Material, Befundberichten des Labors |
Transport von Sterilisationsgut | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag |
Transport von Briefen oder Paketen etc. | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag |
Entsorgungsleistungen | kostendeckend mit branchenüblichem Aufschlag |
Abrechnungsservices, z.B. via PVS für IGel (Huckepackverfahren) | anteiliges Kostensplitting ist vorzunehmen |
Hygienebetreuung | kostendeckend |
Blutentnahmeservice / Präanalytische Unterstützung | kostendeckend |
DFÜ + Order entry-Systeme inkl. Labor-App | zulässig |
QM-Beratung / -Betreuung | kostendeckend |
Durchführung ext. Qualitätskontrolle für Einsender | nicht zulässig |
Laborleistungen im Rahmen von Studien | kostendeckend |
Fortbildungsveranstaltungen mit überwiegendem Laborbezug | zulässig |
Fortbildungsveranstaltungen ohne Laborbezug | kostendeckend |
Beraterverträge | nur unter Beachtung der Grundprinzipien |
Übernahme von Teil-Miete bzw. Miet-NK für Laborräume bei Einsendern | nicht zulässig |
Kooperation mit Ärztehäusern, Arztnetzen, MVZ etc. | nur unter Beachtung der Grundprinzipien |
Geschenke ohne Werbecharakter | zulässig bis zur Geringfügigkeits-Grenze bzw. bei besonderen Anlässen (Jubiläum, Verabschiedung etc.) |
Stand 07.07.2017
Sie haben Fragen zur aktuellen Compliance-Richtlinie, möchten die Beratung der Schiedsstelle in Anspruch nehmen oder interessieren sich für eine Mitgliedschaft? Sprechen Sie uns bei allen Fragen rund um den ÄQL gerne an.