Die Compliance-Richtlinie für die Zusammenarbeit mit
medizinischen Laboratorien

Der vom ÄQL gemeinsam mit ALM und BDL entwickelte und etablierte Kodex fördert die Einhaltung der geltenden Gesetze nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Arzt- und Medizinrecht, Sozialrecht, Wettbewerbsrecht und Strafrecht finden Berücksichtigung.

Betrachtet wird die Zusammenarbeit von Laborunternehmen mit

  • Praxen
  • Kliniken
  • Krankenhäusern
  • und anderen medizinischen Einrichtungen

Im Fokus des Kodexes steht das Verbot von Zuwendungen an Zuweiser bzw. Einsender. Es soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung über die Vergabe von Untersuchungsaufträgen nicht sachfremd beeinflusst wird.

Der Kodex wurde erstmals 2012 vom Bundeskartellamt verabschiedet und gilt in seiner heutigen Fassung als praktische Richtlinie für Laborverantwortliche, Außendienstmitarbeiter und andere Beteiligte.

Kooperation
Kooperation

Die Compliance-Richtlinie für die Zusammenarbeit mit
medizinischen Laboratorien

Kooperation
Kooperation

Der vom ÄQL gemeinsam mit ALM und BDL entwickelte und etablierte Kodex fördert die Einhaltung der geltenden Gesetze nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Arzt- und Medizinrecht, Sozialrecht, Wettbewerbsrecht und Strafrecht finden Berücksichtigung.

Betrachtet wird die Zusammenarbeit von Laborunternehmen mit

  • Praxen
  • Kliniken
  • Krankenhäusern
  • und anderen medizinischen Einrichtungen

Im Fokus des Kodexes steht das Verbot von Zuwendungen an Zuweiser bzw. Einsender. Es soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung über die Vergabe von Untersuchungsaufträgen nicht sachfremd beeinflusst wird.

Der Kodex wurde erstmals 2012 vom Bundeskartellamt verabschiedet und gilt in seiner heutigen Fassung als praktische Richtlinie für Laborverantwortliche, Außendienstmitarbeiter und andere Beteiligte.


Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien

Verhaltenskodex der Mitglieder des Vereins "Ärztliches Qualitätslabor e.V." (ÄQL e.V.) vom 3. Dezember 2010, zuletzt geändert am 6. Juli 2018.
(Zuletzt bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 14. November 2018 - BAnz AT 14.11.2018 B6)

§ 1 Schlichtungs-und Schiedsstelle

  1. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden 1. Instanz (Schlichter) und dem mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten Entscheidungsgremium 2. Instanz (Schiedsstelle).

  2. Die Schlichtungs- und Schiedsstelle hat die Aufgabe, die Befolgung der im „Verhaltenskodex der Mitglieder des ÄQL e.V.“ (ÄQL-Verhaltenskodex) niedergelegten Wettbewerbsregeln durch die Mitglieder oder Nichtmitglieder, die den Kodex anerkannt haben, in förmlichen Verfahren zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen.

  3. Tätig wird die Schlichtungs- und Schiedsstelle aufgrund einer bei ihr eingegangenen förmlichen Beanstandung, die eine Verletzung des ÄQL-Verhaltenskodexes durch ein Mitglied behauptet. Eine solche Beanstandung kann ein anderes Mitglied, der Vorstand des Vereins oder jeder Dritte – unabhängig von der Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche - erheben.

  4. Die administrativen Aufgaben der Schlichtungs- und Schiedsstelle, insbesondere die Führung und die Verwaltung der Verfahrensakten, werden von der Geschäftsstelle des Vereins mit erledigt. Diese ist damit auch Geschäftsstelle der Schlichtungs- und Schiedsstelle und unterliegt insoweit den Weisungen des Schlichters bzw. des Vorsitzenden der Schiedsstelle.

§ 2 Beanstandung

  1. Die Beanstandung ist schriftlich an die Schlichtungs- und Schiedsstelle des Vereins zu richten. Sie muss den Absender erkennen lassen und eine Begründung enthalten. Durch aussagekräftige Beweismittel (Schriftstücke, Zeugenbenennung u.a.) sollte sie gestützt werden.

  2. Eine Beanstandung kann ein anderes Mitglied, der Vorstand des Vereins oder jeder Dritte erheben. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs des Beanstandenden ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.

  3. Unzulässig sind Beanstandungen, die

    • anonym oder ohne hinreichende Substantiierung vorgebracht werden,
    • nicht kodexrelevante Sachverhalte zum Gegenstand haben,
    • Geschehnisse betreffen, die bereits vor der Einrichtung der Schlichtungs- und Schiedsstelle oder vor dem Eintritt des betroffenen Mitglieds in den Vereinbeendet worden sind,
    • sich auf Vorgänge beziehen, die länger als ein Jahr zurückliegen.
  4. Eine Beanstandung ist auch unzulässig, wenn das betroffene Mitglied wegen des in Redestehenden Vorgangs bereits eine ordnungsgeldbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Beanstandenden oder einem Dritten abgegeben hat oder wegen desselben Vorgangs ein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

  5. Wird im Laufe des Verfahrens wegen des in Rede stehenden Vorgangs ein staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Verfahren gegen das betroffene Mitgliedeingeleitet, wird die Beanstandung nachträglich unzulässig. Das Verfahren ist nach Anhörung der Parteien unverzüglich (je entsprechend dem Verfahrensstand) durchschriftlichen Schlichterspruch bzw. Schiedsspruch einzustellen.

§ 3 Betroffenes Mitglied

Beteiligt am Verfahren der Schlichtungs- und Schiedsstelle ist das mit einer förmlichen Beanstandung konfrontierte Mitglied als solches.

Mitarbeiter und Repräsentanten des Mitglieds sind hiervon nicht persönlich betroffen. Ihre Individualrechte sind deshalb strikt zu beachten.

§ 4 Vertretung

Der Beanstandende und das betroffene Mitglied (Parteien) können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter und/oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vollmacht ist der Schlichtungs- und Schiedsstelle schriftlich nachzuweisen.

Die Kosten einer solchen Vertretung gehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets zu Lasten der vertretenen Partei. Eine Erstattung ist nicht vorgesehen.

§ 5 Akteneinsicht

Die Parteien haben ein Akteneinsichtsrecht. Es kann durch bevollmächtigte Vertreter in den Räumen der Geschäftsstelle des ÄQL e.V. ausgeübt werden. In geeigneten Fällen ist auch die ersatzweise Zusendung bestimmter Aktenauszüge (Kopien) möglich.

§ 6 Fristen

  1. Die Parteien sind an die Fristen gebunden, die diese Verfahrensordnung, der Schlichter und/oder der Vorsitzende der Schiedsstelle setzen. Die Versäumung einer Frist hat die Unbeachtlichkeit der jeweiligen verspäteten Verfahrenshandlung zur Folge.

  2. Verfahrenshandlungen, die innerhalb einer Frist schriftlich zu bewirken sind, können durch eingeschriebenen Brief, Telefax, E-Mail oder quittierte Abgabe des Schriftstücks bei der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

    Ist der Zugang streitig, muss der Absender beweisen, dass er die Sendung so rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, dass bei normalem Ablauf ein fristgemäßer Zugang zu erwarten war. Gelingt ihm dies nicht, gilt die Frist als versäumt.

  3. War die Partei an der Einhaltung einer Frist unverschuldet gehindert, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss mit überzeugender Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle eingehen.

§ 7 Ausschluss

Ein Beisitzer der Schiedsstelle ist von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er an dem beanstandeten Vorgang selbst beteiligt war, dem Beanstandenden oder dem betroffenen Mitglied als Mitarbeiter angehört oder in anderer Weise den Parteien persönlich verbunden ist.

Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat der Beisitzer dem Vorsitzenden der Schiedsstelle anzuzeigen. Die Schiedsstelle entscheidet über den Ausschluss ohne seine Beteiligung. Ist der Beisitzer ausgeschieden, rückt der für ihn bestimmte Stellvertreter nach.

§ 8 Ablehnung

  1. Der Schlichter und einzelne Mitglieder der Schiedsstelle können wegen Besorgnis der Befangenheitabgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der - ohne Ausschlussgrund im Sinne von § 7 zu sein - geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

    Das Ablehnungsrecht steht beiden Parteien zu.

  2. Eine Partei kann den Schlichter oder ein einzelnes Mitglied der Schiedsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm bzw. der Schiedsstelle, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, schriftlich oder mündlich zur Sache eingelassen hat.

    Wird der Schlichter oder ein einzelnes Mitglied der Schiedsstelle abgelehnt, obwohl sich die Partei bei ihm bzw. der Schiedsstelle bereits schriftlich oder mündlich zur Sache eingelassen hat, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei.

    Tritt während des Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen. Andernfalls erlischt das Ablehnungsrecht.

  3. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Schlichter bzw. dem Vorsitzenden der Schiedsstelle anzubringen. Es kann schriftlich, mündlich in einer Verhandlung oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden und ist zu begründen. Darüber hinaus ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierfür kann die Partei auf das Zeugnis des Abgelehnten Bezug nehmen.

    Der abgelehnte Schlichter bzw. das abgelehnte Mitglied der Schiedsstelle hat sich überden Ablehnungsgrund zu äußern.

  4. Über die Ablehnung des Schlichters entscheidet der Vorsitzende der Schiedsstelle. Über die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedsstelle einschließlich des Vorsitzenden entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied. Stimmen in diesem Fall die verbleibenden beiden Mitglieder gegensätzlich ab, ist dem Ablehnungsgesuch stattgegeben.

  5. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. Dieser ist den Parteien zusammen mit der Äußerung des Abgelehnten bekannt zu geben. Er ist unanfechtbar.

  6. Wird das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt, scheidet der Abgelehnte aus und rücktder für ihn bestimmte Stellvertreter nach. Wird die Ablehnung für unbegründet erklärt, wird das Verfahren in der bisherigen Besetzung weitergeführt.

§ 9 Gründe, Unterzeichnung, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

Die die jeweilige Instanz abschließenden Sachentscheidungen des Schlichters (Schlichterspruch) und der Schiedsstelle (Schiedsspruch) sind mit Gründen zu versehen, vom Schlichter bzw. vom Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Parteien durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Dem Schlichterspruch ist eine Belehrung über das gemäß § 21 statthafte Rechtsmittel beizufügen.

§ 10 Einleitung des Verfahrens

  1. Geht bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle eine Beanstandung gegen ein Mitglied des Vereins ein, wird sie dem Schlichter durch die Geschäftsstelle zugeleitet.

  2. Der Schlichter prüft die Beanstandung, gegebenenfalls anhand beigefügter Unterlagen, vorab kursorisch auf ihre Zulässigkeit. Ist diese nicht ohne weiteres zu verneinen, verfügt er sodann die Übersendung der eingereichten Schriftstücke zur Stellungnahme an das betroffene Mitglied. Hierbei setzt er eine Äußerungsfrist, die er an Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit bemessen kann, die aber im Regelfall vier Wochen nicht überschreiten sollte.

    Daneben kann der Schlichter schon jetzt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorbereiten. So kann er je nach Konstellation des Falles den Beanstandenden zur ergänzenden Substantiierung seines Vorbringens und Benennung von Beweismittelnauffordern und/oder dem betroffenen Mitglied die Vorlage bestimmter Unterlagen aufgeben. Solche zusätzlichen Verfügungen sind ebenfalls mit Fristen nach dem Ermessen des Schlichters zu versehen.

§ 11 Säumnis des betroffenen Mitglieds

Gibt das betroffene Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme ab und ist auch kein Grund ersichtlich, der eine Verlängerung der Äußerungsfrist rechtfertigen würde, entscheidet der Schlichter durch einen schriftlichen Schlichterspruch auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials nach Lage der Akten.

§ 12 Einstellung

Nach Eingang der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds bzw. nach erfolglosem Ablauf der diesem gesetzten Äußerungsfrist prüft der Schlichter nochmals die Zulässigkeit sowie nunmehr auch die Schlüssigkeit der Beanstandung.

Kommt er dabei nach sorgfältiger Würdigung der eingereichten Unterlagen zu der Überzeugung, dass die Beanstandung unzulässig, offensichtlich unbegründet oder mangels Substantiierung nicht hinreichend aufklärbar ist, gibt er dem Beanstandenden Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Unterbleibt eine Stellungnahme oder enthält sie keine Tatsachen, die eine andere Würdigung nahe legen, stellt der Schlichter das Verfahren durch einen schriftlichen Schlichterspruch ein.

§ 13 Zeugen und Sachverständige

  1. Hat eine Partei zum Beweis einzelner Teile ihres Vortrags einen oder mehrere Zeugen für Tatsachenbekundungen oder einen oder mehrere Sachverständige für sachkundige Würdigungen benannt, so prüft der Schlichter, ob und inwieweit das Vorbringen für die Begründetheit der Beanstandung erheblich ist. Bejaht er die Erheblichkeit, fasst er einen Beweisbeschluss, mit dem er die beantragte Vernehmung anordnet. Diese findet grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung statt.

    Der Schlichter kann auch eine schriftliche Beantwortung der Beweisfragen verfügen, wenn ihm dies im Hinblick auf die Inhalte der Beweisfragen und die Person des Zeugen oder Sachverständigen ausreicht. Der Zeuge oder Sachverständige ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Der Schlichter ordnet die Ladung des Zeugen oder Sachverständigen an, wenn er dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig hält.

    Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmung bzw. seine fachkundige Würdigung eines bestimmten Sachverhalts erleichtert, hat ein Zeuge bzw. ein Sachverständiger Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist.

  2. Der Verein hat einem Zeugen oder Sachverständigen auf seinen Antrag hin die durch das Erscheinen im Termin entstandenen notwendigen Auslagen nach dem ZSEG zu ersetzen. Die etwaigen notwendigen Auslagen können bei einem Zeugen aus Verdienstausfall und Fahrtkosten, bei einem Sachverständigen aus Honorar und Fahrtkosten bestehen.

  3. Der Schlichter kann die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen davon abhängig machen, dass die beweisführende Partei einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung dernotwendigen Auslagen zahlt, die dem Verein durch die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen erwachsen.

    Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Schlichters das Verfahren verzögert wird.

  4. Für den Ablauf der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im Einzelnen verfährt der Schlichter nach den in §§ 394 bis 398 ZPO festgelegten Regeln.

§ 14 Mündliche Verhandlung

  1. Erachtet der Schlichter aufgrund seiner Prüfung die Beanstandung für zulässig und begründet oder hängt die Bejahung der Begründetheit nur noch vom Ergebnis einer Vernehmung etwaiger Zeugen und/oder Sachverständigen ab, verfügt er einen Termin zur mündlichen Verhandlung am Sitz der Schlichtungsstelle, zu dem er außer den eventuellen Zeugen und Sachverständigen je einen verantwortlichen Vertreter des Beanstandenden und des betroffenen Mitglieds lädt.

    Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Bittet eine Partei rechtzeitig vor dem Termin wegen begründeter Verhinderung um eine Verlegung, ist dem stattzugeben.

  2. Ist das betroffene Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht vertreten, erklärt der Schlichter die Verhandlung für beendet und entscheidet durch einen schriftlichen Schlichterspruch auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials nach Lage der Akten.

    Ist der Beanstandende trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht vertreten, wird das Verfahren ohne ihn weitergeführt.

    Kommt ein geladener Zeuge oder Sachverständiger nicht zur Verhandlung oder verweigert ein erschienener Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, hat sich seine Vernehmung erledigt und bleibt der Parteivortrag, der durch ihn bewiesen werden soll, unbewiesen.

  3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben über ihren Ablauf und ihren Inhalt Vertraulichkeit zu wahren.

  4. Über die mündliche Verhandlung wird unter der Verantwortung des Schlichters eine von ihm zu unterzeichnende Niederschrift gefertigt, die ihren wesentlichen Inhalt wiedergibt. Protokollführer ist ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

  5. Ist eine je nach Konstellation des Falles noch durchzuführende Vernehmung abgeschlossen, unternimmt der Schlichter den Versuch einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit (Schlichtung).

§ 15 Schlichtung

  1. Zu Beginn des Schlichtungsgesprächs führt der Schlichter in den Sach- und Streitstand ein und legt dar, wie er die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt.

    Dann gibt er zunächst dem Vertreter des Beanstandenden, danach dem Vertreter des betroffenen Mitglieds Gelegenheit, sich eingehend zur Sache zu äußern.

    Hieran schließt sich eine wechselseitige gemeinsame Erörterung der gesamten Problematik der Beanstandung an.

    Ziele sind dabei vor allem eine vertiefende Sensibilisierung für kodexkonformes Wettbewerbsverhalten, das Verhindern zukünftiger Kodexverstöße, das Vermeiden unnötiger Kosten sowie eine diesen Gedanken Rechnung tragende Lösung des Falles.

  2. Das Gespräch mündet in den Einigungsvorschlag des Schlichters.

    Hält er nach Würdigung aller Umstände die Beanstandung für unbegründet, empfiehlt er ihre Rücknahme.

    Erachtet er sie für begründet, sucht er darauf hinzuwirken, dass das betroffene Mitglieds ich freiwillig durch eine ordnungsgeldbewehrte Erklärung verpflichtet, den Regelverstoß zu beseitigen und/oder zukünftig vergleichbare Regelverstöße zu unterlassen. Die Höhe des Ordnungsgeldversprechens beziffert der Schlichter gemäß § 19 Ziff. 1.

    Handelt es sich bei dem Beanstandenden um einen Wettbewerber des betroffenen Mitglieds, dem ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, verknüpft der Schlichter seinen Vorschlag zur freiwilligen Unterlassungsverpflichtung mit dem Vorschlag an den Beanstandenden, auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts zu verzichten.

    Einigen sich die Parteien im Sinne der unterbreiteten Vorschläge, wird hierüber eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.

§ 16 Fortsetzung des Verfahrens (mündlicher Schlichterspruch)

  1. Scheitert der Versuch des Schlichters, die Beanstandung durch eine Schlichtung beizulegen, wird das Verfahren förmlich fortgesetzt.

  2. Der Schlichter teilt den Parteien mit, welchen Schlichterspruch er beabsichtigt, und gibt ihnen Gelegenheit, hierzu abschließend Stellung zu nehmen. Zuerst kann sich der Beanstandende äußern. Das letzte Wort erhält das betroffene Mitglied.

  3. Danach erklärt der Schlichter die mündliche Verhandlung für beendet, zieht sich vorübergehend zur Beratung zurück und verkündet als dann seine Entscheidung.

  4. Unmittelbar anschließend wird der Schlichterspruch mündlich erläutert. Dabei kann der Schlichter sich auf die vorangegangenen Erörterungen beziehen.

  5. Innerhalb von vier Wochen nach der Verkündung wird der mündliche Schlichterspruch, wie es § 9 vorsieht, schriftlich mit Gründen abgesetzt, vom Schlichter unterzeichnet und den Parteien unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

§ 17 Inhalt des Schlichterspruchs

  1. Hält der Schlichter die Beanstandung für unzulässig, offensichtlich unbegründet oder mangels Substantiierung nicht hinreichend aufklärbar, stellt er das Verfahren ein (§ 12).

  2. Erachtet er die Beanstandung bei einer Entscheidung nach Lage der Akten oder aufgrund der mündlichen Verhandlung für unbegründet, weist er sie zurück.

  3. Ist die Beanstandung nach der Überzeugung des Schlichters zulässig und begründet, stellt er die Verletzung des ÄQL-Verhaltenskodexes durch das betroffene Mitglied fest und spricht die Verpflichtung des betroffenen Mitglieds aus, diese Verletzung zu beseitigen und/oder vergleichbare Regelverstöße zukünftig zu unterlassen. Die Unterlassungsverpflichtung verbindet er dabei mit einer Ordnungsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Darüber hinaus kann er – je nach Konstellation des Falles – eine oder mehrere zusätzliche Sanktionen verhängen.

  4. Der Schlichterspruch enthält eine Kostenentscheidung gemäß § 23.

§ 18 Unterlassungsverpflichtung

  1. Die von dem betroffenen Mitglied freiwillig übernommene oder durch den Schlichter bzw. die Schiedsstelle verhängte Unterlassungsverpflichtung bindet das betroffene Mitglied gegenüber dem Verein.

    Dem Beanstandenden gibt sie kein einklagbares Recht. Das gilt auch für den Fall, dass der Beanstandende ein Wettbewerber ist und deshalb möglicherweise einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das betroffene Mitglied hat.

  2. Gibt das betroffene Mitglied die von ihm übernommene oder durch den Schlichter bzw. die Schiedsstelle verhängte Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Schlichter bzw. die Schiedsstelle nach Anhörung der Parteien in einem ergänzenden schriftlichen Schlichtungs- bzw. Schiedsspruch nachträglich eine oder mehrere Sanktionen verhängen. Die vereinsrechtliche Möglichkeit des Vorstands, das Mitglied auszuschließen, bleibt davon unberührt.

§ 19 Ordnungsgeld

  1. Das Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte Unterlassungsverpflichtung dient der Verringerung einer Wiederholungsgefahr. Es kann durch den Schlichter oder die Schiedsstelle nach billigem Ermessen bis zu einer Höchstgrenze von € 250.000,00 auferlegt werden.

    Dabei werden die rechtliche und die wirtschaftliche Bedeutung des zu unterlassenden Verhaltens, die nach den konkreten Umständen voraussichtlich größere oder geringere Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und das Ausmaß einer erkennbaren Bereitschaft des betroffenen Mitglieds zu kodexkonformem Verhalten abgewogen.

  2. Der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes wird fällig, sobald der Schlichter oder die Schiedsstelle in einem neuen Verfahren den untersagten Wiederholungsfall bejaht. Er steht dem Verein zu.

    Der den Wiederholungsfall begründende vergleichbare Regelverstoß ist anzunehmen, wenn die Art und die Umstände seiner Begehung, losgelöst von unwesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls, dem früheren Verstoß im Kern gleich sind, es sich also um eine prinzipiell identische Verhaltensweise handelt, und die selben Vorschriften des ÄQL-Verhaltenskodexes verletzt worden sind.

    Die Fälligkeit des Ordnungsgeldes wird von dem Schlichter bzw. der Schiedsstelle ausdrücklich festgestellt.

§ 20 Sanktionen

Sanktionen gegen das betroffene Mitglied sind

  • Geldstrafe bis zur Höhe von € 20.000,00,
  • Veröffentlichung des Namens des betroffenen Mitglieds,
  • Öffentliche Rüge.

Ein Verstoß gegen den ÄQL-Verhaltenskodex kann zusätzlich mit einer Sanktion belegt werden, wenn das beanstandete Verhalten des Mitglieds eine nach Art und Umfang besonders schwere Verletzung der ethischen Geschäftsprinzipien darstellt.

Je nach dem Ausmaß des Fehlverhaltens sind auch mehrere Sanktionen nebeneinander möglich.

Der Schlichter und die Schiedsstelle entscheiden über Sanktionen nach ihrem Ermessen. Sie prüfen die Frage, was notwendig aber auch ausreichend ist, um das betroffene Mitglied nachhaltig zu zukünftig kodexkonformem Verhalten zu bewegen. Die nachteiligen Folgen der verhängten Maßnahmen für das betroffene Mitglied sind dafür ebenso ein Indiz wie der Schaden, den das Mitglied mit dem gerügten rechtswidrigen Verhalten dem Ansehen der ärztlichen Qualitätslabore insgesamt zugefügt hat oder weiterzuzufügen droht.

  1. Die Geldstrafe erscheint insbesondere angezeigt, wenn festzustellen ist, dass der beanstandete Regelverstoß nicht nur mehr oder weniger unbedacht bei Gelegenheit an sich korrekten Marketingverhaltens passiert ist, sondern Teil einer bewussten Strategie war und die handelnden Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens die Rechtswidrigkeit mindestens billigend in Kauf genommen haben.

    Sie kommt auch in Betracht gegenüber einem Mitglied, das zum wiederholten Mal mit einem unlauteren Wettbewerbsverhalten jeweils anderer Art aufgefallen ist.

    Zu zahlen ist die Geldstrafe an eine von dem Schlichter bzw. der Schiedsstelle zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.

  2. Die Veröffentlichung des Namens des betroffenen Mitglieds kommt in Betracht bei besonders hartnäckiger Nichtbeachtung des ÄQL-Verhaltenskodexes. Diese kann beispielsweise vorliegen, wenn das Mitglied einen gleichartigen, schon einmal beanstandeten Verstoß wiederholt hat oder auch mehrfach mit unterschiedlichen Verstößen aufgefallen ist.

  3. Eine Öffentliche Rüge setzt mehrere schwere, mindestens grob fahrlässig begangene Rechtsverletzungen und ein hohes Maß an zum Ausdruck gekommener Uneinsichtigkeit des betroffenen Mitglieds voraus. Sie ist das letzte Mittel, wenn zu besorgen ist, dass das Mitglied auf andere Weise nicht von der Sinnhaftigkeit kodexkonformen Wettbewerbsverhaltens überzeugt werden kann.

    Die Rüge wird in ihrem vollen Wortlaut und unter namentlicher Benennung des betroffenen Mitglieds auf der Internet-Homepage des Vereins sowie im Jahresbericht veröffentlicht.

§ 21 Beschwerde

  1. Gegen den Schlichterspruch ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle einzulegen und zu begründen.

    Ist eine Beschwerde verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden oder ist der gemäß § 23 Ziff. 2 notwendige Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt worden, ist sie unzulässig.

    Über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde entscheidet die Schiedsstelle.

  2. Mit der Beschwerde kann der Beanstandende die Einstellung des Verfahrens und die Zurückweisung seiner Beanstandung anfechten.

    Das betroffene Mitglied kann mit ihr den als Entscheidung nach Lage der Akten oderaufgrund der mündlichen Verhandlung zu seinen Lasten ergangenen Schlichterspruch anfechten.

    Es kann die Anfechtung auf den Folgenausspruch und dort auf einzelne Anordnungen desSchlichterspruchs (Ordnungsgeld, Sanktionen) beschränken.

    Der Nachprüfung unterliegt der Schlichterspruch nur, soweit er angefochten ist. Ist er auf den Folgenausspruch beschränkt, sind die tatsächlichen Feststellungen des Schlichters für die Schiedsstelle bindend.

  3. Einzelne verfahrensleitende Maßnahmen können nur im Rahmen der Beschwerde gegenden Schlichterspruch gerügt werden. Eine gesonderte Anfechtung ist ausgeschlossen.

§ 22 Schiedsstelle

  1. Der Vorsitzende der Schiedsstelle prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Verneint er diese, hört er hierzu den Beschwerdeführer an. Erbringt die Anhörung keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legen, wird das Rechtsmittel durch eineim Umlaufverfahren herbeizuführende schriftliche Entscheidung der Schiedsstellezurückgewiesen.

  2. Bejaht der Vorsitzende der Schiedsstelle die Zulässigkeit der Beschwerde, überprüft die Schiedsstelle den angefochtenen Schlichterspruch im Umfang der Anfechtung.

    Die Sachentscheidung ergeht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu der die Parteien geladen werden. Für die mündliche Verhandlung gelten § 14 und § 16 entsprechend.

    Die Schiedsstelle ist grundsätzlich (mit Ausnahme der Beschränkung der Anfechtung auf den Folgenausspruch) nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Schlichters gebunden. Sie kann (ist die Anfechtung nicht beschränkt) zur Sachlage eigene Ermittlungenvornehmen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. § 13 gilt entsprechend.

    Eine förmliche Schlichtung durch die Schiedsstelle ist nicht vorgesehen. Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat jedoch, während das Verfahren hier anhängig ist, jederzeit ebenfalls auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt es infolgedessen vor der Schiedsstelle zu einer Einigung der Parteien, wird darüber – wie vor dem Schlichter (§15 Ziff. 2) – eine Vereinbarung protokolliert, die das Verfahren beendet.

    Soweit die Schiedsstelle die Beschwerde für begründet hält, hebt sie den Schlichterspruch auf und ersetzt ihn durch ihre Entscheidung. Soweit sie die Beschwerde für unbegründet hält, weist sie sie zurück.

    Kommt die Schiedsstelle bei ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung, dass der Schlichterspruch eine von ihr für geboten erachtete Sanktion gegen das betroffene Mitglied nicht enthält, kann sie diese zusätzlich aussprechen. Das gilt auch dann, wenn das betroffene Mitglied selbst die Beschwerde eingelegt hat. Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es insoweit nicht.

    Im Übrigen gelten für den Inhalt des Schiedsspruchs § 17 Abs.3 und Abs. 4 entsprechend.

  3. Ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch gibt es nicht. Mit der Zustellung des Schiedsspruchs gemäß § 16 Abs. 5 und dem Hinweis, dass ein weiteres Rechtmittel nicht vorgesehen ist, endet das Verfahren vor der Schlichtungs- und Schiedsstelle.

§ 23 Gebühren und notwendige Auslagen

  1. Das Verfahren vor dem Schlichter ist für den Beanstandenden gebührenfrei.

    Für das betroffene Mitglied ist es gebührenfrei, wenn das Schlichtungsgespräch zu einer freiwilligen Unterlassungsverpflichtung geführt hat oder der Schlichterspruch einen Kodexverstoß nicht feststellt.

    Stellt der Schlichter in seinem Schlichterspruch einen Kodexverstoß fest, beträgt die von dem Mitglied an den Verein zu entrichtende Verfahrensgebühr € 2.000,00. Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Schiedsstelle den Schlichterspruch aufhebt. Gegebenenfalls ist der Betrag von der Schiedsstelle anteilig zu errechnen.

  2. Das Verfahren vor der Schiedsstelle setzt die Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 4.000,00 durch den Beschwerdeführer voraus. Hat die Beschwerde ganz oder teilweise Erfolg, wird dieser Vorschuss – gegebenenfalls anteilig – an den Beschwerdeführer zurückgezahlt. Anderenfalls verfällt er als entrichtete Verfahrensgebühr zugunsten des Vereins.

    Kommt es vor der Schiedsstelle zu einer Einigung der Parteien, beträgt die von dem betroffenen Mitglied an den Verein zu entrichtende Verfahrensgebühr € 2.000,00. Ein von dem betroffenen Mitglied eingezahlter Kostenvorschuss wird zur Hälfte, ein von dem Beanstandenden eingezahlter Kostenvorschuss wird in vollem Umfang zurückerstattet.

    Stellt die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch einen Kodexverstoß fest, beträgt die von dem Mitglied an den Verein zu entrichtende Verfahrensgebühr € 4.000,00. Ein von dem betroffenen Mitglied eingezahlter Kostenvorschuss verfällt, ein von dem Beanstandenden eingezahlter Kostenvorschuss wird in vollen Umfang zurückerstattet.

  3. Die Verteilung der Pflicht, die notwendigen Auslagen eines Zeugen oder Sachverständigen zu tragen, richtet sich unabhängig davon, wer den Zeugen oder Sachverständigen benannt hat, stets nach dem Maß des Unterliegens und Obsiegens der Parteien.

§ 24 Zahlungsabwicklung

Ordnungsgeld, Geldstrafe, Gebühren und notwendige Auslagen sind – soweit erforderlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer – jeweils nach Anforderung durch die Geschäftsstelle des ÄQL e.V. an diesen zu entrichten.

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