Wettbewerbsrechtliche Fragen von Vergütungsvereinbarungen und Kooperationsmodellen zwischen Krankenhäusern und externen Laborfachärzten
Werben Labore bzw. Laborärzte bei anderen Ärzten oder bei Krankenhausträgern und deren Ärzten für ihre Dienste im Bereich von Wahlleistungen damit, dass sie Laborleitungen insbesondere für Regelleistungspatienten zu nicht kostendeckenden Preisen erbringen, verstößt dies gegen § 3 Abs. 1 (oder gegen § 4a Abs. 1) UWG, weil mit geldwerten Vorteilen auf Entscheidungen von Unternehmen bzw. für diese tätige Personen eingewirkt wird, die bei ihren Entscheidungen die Interessen Dritter (Patienten) zu wahren haben, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Entscheidung für den einen oder anderen Anbieter oder dessen Empfehlung orientiere sich nicht ausschließlich am Wohl und den Interessen des Dritten, sondern werde durch die (Aussicht auf die) Erlangung materieller Vorteile beeinflusst ("Dreieckskopplung").
(Quelle: Professor Fritzsche, Wettbewerbsrechtliche Fragen von Vergütungsvereinbarungen und Kooperationsmodellen zwischen Krankenhäusern und externen Laborfachärzten, Mai 2019)