Quotierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen mit Blick auf die Honorarverteilungsgerechtigkeit


Leitsatz (redaktionell):

Die Quotierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein weit überwiegender Teil der anderen vertragsärztlichen Leistungen ebenfalls einer mengensteuernden Wirkung unterzogen werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin (eine Laborgemeinschaft) und die Beklagte (die zuständige Kassenärztliche Vereinigung) streiten über die Höhe der Vergütung von Laborleistungen. Die Laborgemeinschaft rechnete die von ihren Mitgliedern erbrachten vertragsärztlichen Leistungen gegenüber der Beklagten ab. Die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und der Laboruntersuchungen der Laborärzte nach Kapitel 32.3 EBM lag in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei 91,81 %. Dementsprechend legte die kassenärztliche Vereinigung den Honorarbescheid fest. Die Laborgemeinschaft beanstandete die vorliegende Quotierung und wandte sich gegen den Bescheid mit der vorliegenden Klage. Der Honorarbescheid sei ihrer Auffassung nach rechtswidrig, da die Kostenerstattung von Laborleistungen gegenüber der Erstattung anderer Leistungen durch die Quotierung unverhältnismäßig begrenzt werde. Eine entsprechende Vorgehensweise verstoße ihrer Auffassung nach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Honorarverteilungsgerechtigkeit.

Entscheidung:

Das Sozialgericht folgte der klägerischen Auffassung nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts sei die Quotierung der Vergütung bestimmter Laborleistungen geeignet und notwendig, um angesichts einer begrenzten Gesamtvergütung die Auswirkungen von erhöhten Ausgaben innerhalb der verschiedenen Arztgruppen zu begrenzen. Hierdurch entstünde ein leistungsbezogenes Honorarkontingent. Dieser Umstand diene letztlich der Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Vergütung, da hierdurch die Kalkulationssicherheit für die Leistungserbringer weitestgehend gewährleistet werde. Das Gericht sah in der Quotierung der Vergütung keine Verletzung von Grundrechten der klagenden Laborgemeinschaft. Eine gesetzliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen sei durch § 87b SGB V gegeben. Auch hinsichtlich der Höhe der Abstaffelungsquote von über 90% bestünden nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Ferner sei die Regelung zur Quotierung auch unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG frei von Beanstandungen. Eine Ungleichbehandlung von Laborleistungen mit anderen vertragsärztlichen Leistungen liege nicht vor, da auch die anderen vertragsärztlichen Leistungen zu einem überwiegenden Teil durch § 87b SGB V und den HVM der Kassenärztlichen Vereinigung einer mengensteuernden Wirkung unterzogen würden. Dies entspräche letztlich auch dem Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich grundsätzlich von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden könne.

Praxistipp:

Angesichts der zu dieser Thematik kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. August 2015 (siehe vorangegangene Kommentierung) überrascht dieser Ausgang des Verfahrens nicht. Solange die Abstaffelungsquote über 90 % liegt, ist auch von der Angemessenheit und damit Verhältnismäßigkeit des Honorarbescheids auszugehen.

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