Ausschluss von Laborärzten durch Vertrag zur hauszentrierten Versorgung

Leitsätze (redaktionell):

Der vertragsärztliche Status von Laborärzten wird durch eine Vereinbarung in einem HzV-Vertrag, wonach die teilnehmenden Hausärzte die Leistungen des Allgemeinlabors über Pauschalen abrechnen und diese nicht an Labore überweisen dürfen, nicht beeinträchtigt.

Sachverhalt:

Die Beklagten (Vertragspartner eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung) schlossen einen Vertrag zur HzV, welcher neben einem besonderen Leistungsangebot nahezu das gesamte Spektrum der hausärztlichen Versorgung umfasste. Der Vertrag sah ferner vor, dass sämtliche aufgeführten Leistungen durch Pauschalen vergütet werden und von den teilnehmenden Hausärzten selbst zu erbringen sind. Hiervon sind auch die Allgemeinen Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 des EBM-Ä umfasst. Die Kläger (laborärztliche Leistungserbringer) sind der Auffassung, der HzV-Vertrag enthalte ein Überweisungsverbot, durch das sie von der Erbringung des ganz überwiegenden Teils der Laborleistungen faktisch ausgeschlossen seien. Sie begehren daher die streitbefangene Feststellung ihrer Berechtigung, Allgemeine Laborleistungen nach dem Abschnitt 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) von an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Hausärzten überwiesen zu bekommen, diese zu erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) abzurechnen. Erst- und zweitinstanzlich unterlagen die Kläger mit ihrem Begehr.

Entscheidung:

Die Revision der klagenden Laborärzte blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Das BSG korrigierte allerdings zunächst die Vorinstanzen und bestätigte die Rechtsauffassung der Kläger, dass es sich bei HzVVerträgen um Normsetzungsverträge handele, gegen die grundsätzlich Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Das Gericht bestätigte weiter, dass die streitgegenständlichen Regelungen ein Überweisungsverbot statuieren. Allerdings verneinte das BSG im Ergebnis einen Eingriff in den Zulassungsstatus der Laborärzte, da die Vereinbarungen des HzV-Vertrags den berufsrechtlichen Status der Kläger nicht beeinträchtigen und daher eine statusrelevante Berufsausübungsregelung nicht vorläge. Zwar würden in dem Fall die Möglichkeiten der Kläger, Allgemeine Laborleistungen – und damit Leistungen aus dem Kernbereich ihres Fachgebietes – durch Überweisungen von Hausärzten zu erhalten und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen, durch die angefochtene Regelung im HzV-Vertrag verringert. Dies führe -so das BSG- jedoch allenfalls zu einer faktischen Auswirkung auf die Vergütung der Laborärzte. Offen ließ das BSG, ob diese faktischen Auswirkungen einen mittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen; denn jedenfalls sei ein solcher Eingriff vorliegend gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die angegriffenen Regelungen des HzV-Vertrages erwiesen sich nämlich unter Berücksichtigung der Zielrichtungen des HzV-Vertrags (Verbesserung der Versorgungsqualität, Stärkung der Steuerungsfunktion des Hausarztes, Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven) und der geringen Eingriffsintensität zu Lasten der klagenden Laborärzte (rein vermögensrechtliche Natur) als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Darüber hinaus umfasse der HzV-Vertrag mit den streitgegenständlichen GOP lediglich solche Leistungen, die Hausärzte ohnehin selbst erbringen dürfen. Demnach seien auch Hausärzte, die nicht an der HzV teilnehmen, nicht verpflichtet, den Klägern Leistungen des Allgemeinlabors zu überweisen, sondern können diese Leistungen selbst oder über eine Laborgemeinschaft erbringen. Dies spräche ebenfalls für eine nur geringfügige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der laborärztlichen Leistungserbringer. Schließlich warf das Gericht die Frage auf, ob die angegriffenen Regelungen des HzV-Vertrages deswegen rechtswidrig sein könnten, weil sie den teilnehmenden Hausärzten ermöglichen, Laborleistungen ungeregelt und ohne Qualitätskontrolle über den freien Markt einzukaufen. Da die Regelungen des HzV-Vertrages als solche allerdings kein revisibles Recht sind, konnte das BSG diese Frage nicht abschließend klären.

Praxistipp:

Diese Entscheidung stellt klar, dass HzV-Verträge als Normsetzungsverträge zu qualifizieren sind und daher grundsätzlich feststellungsfähige und gerichtlich überprüfbare Rechtsverhältnisse begründen können. In Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung verneint das Gericht einen Eingriff in den Zulassungsstatus durch Überweisungsverbote, lässt aber offen, ob darin ein mittelbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der klagenden Laborärzte liegt. Praxisrelevant kann zukünftig werden, ob HzVVerträge sicherstellen, dass der Bezug von Laborleistungen über den freien Markt gleichen Qualitätsstandards und –kontrollen unterliegen wie dies im vertrags- und hausärztlichen Bereich der Fall ist. Sehen Verträge hier keine qualitätssichernden Maßnahmen vor, könnte dies rechtswidrig sein.

Autoren: RAin Kristina Fin / RA Jan-Marco Luczak

Datenschutzhinweis

Um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis zu bieten, nutzen wir auf unserer Seite Cookies und Trackingmethoden. In den Privatsphäre-Einstellungen können Sie einsehen, welche Dienste wir einsetzen und jederzeit, auch durch nachträgliche Änderung der Einstellungen, selbst entscheiden, ob und inwieweit Sie diesen zustimmen möchten.

Notwendige Cookies werden immer geladen