Medizinische Analysen in der Laboratoriumsdiagnostik auch ohne direkten Patientenkontakt von der Umsatzsteuer befreit

Leitsätze (redaktionell):

  1. Die Anstellungsgenehmigung eines Arztes in einem MVZ durch den Zulassungsausschuss befreit nicht von der Einhaltung von Qualifikationsanforderungen und einer darauf bezogenen Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V.
  2. Eine Genehmigung, die an persönlich-fachliche Qualifikationen anknüpft, kann nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden.

Sachverhalt:

Durch den Kläger erfolgten als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik Leistungen im Wege der Befunderhebung für Zwecke laborärztlicher Diagnosen an ein Unternehmen, welches seinerseits Laborleistungen an Ärzte, Krankenhäuser und Gesundheitsämter erbrachte. Da der Kläger keine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst.b) UStG betrieb (zum Beispiel ein Krankenhaus), konnten seine Leistungen nur nach der Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a) im Rahmen von Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Entgegen der Steuererklärung des Klägers lehnte die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerbefreiung ab. Die Finanzverwaltung wie auch der V. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) interpretiert hierbei frühere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zur Frage der Steuerbefreiung von Heilbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern dergestalt, dass eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht komme, wenn die Heilbehandlung im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem stattfinden würde. Da hier ein solches Verhältnis nicht vorliege, komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der im Streitfall zuständige XI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) sieht das oben genannte Vertrauensverhältnis nicht als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, legte den Fall Ende 2017 dem EUGH vor und informierte den V. Senat des BFH über seine abweichende Meinung.

Entscheidung des EuGH und des BFH:

Mit Urteil vom 18.09.2019 hat der EuGH (C – 700/17 Peters) klar entschieden, dass die Frage der Umsatzsteuerbefreiung einer Heilbehandlung in keiner Weise daran knüpft, dass sie im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der behandelnden und der behandelten Person erbracht werden. Außerdem hat der V. Senat des BFH mitgeteilt, dass er insoweit an seiner früheren Ansicht nicht mehr festhalte. Daraufhin hat der XI. Senat des BFH mit seinem Urteil vom 18.12.2019 (XI R 23/2019) im Streitfall selber das Urteil des EuGH umgesetzt und dem Kläger die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen zugesprochen. Außerdem hat der BFH in einem Parallel-Verfahren (XI R 24/2019) am 22.01.2020 entschieden, dass diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die Laborleistungen von einer Gesellschaft erbracht werden, solange die Gesellschafter eine entsprechende berufliche Qualifikation haben.

Praxistipp:

Die Entscheidungen des BFH stellen basierend auf den Vorgaben des EuGH eine erfreuliche Entwicklung dar, die insbesondere für eine steuerliche Gleichbehandlung von ärztlichen Dienstleistungen in allen Bereichen mit medizinischem Bezug sorgen sollte. Leistungen durch qualifiziertes Personal, die insbesondere vorbereitender und begleitender Teil einer Heilbehandlung sind, können auch ohne ein direkten Patientenkontakt von der Umsatzsteuer befreit werden. Allerdings hat die Finanzverwaltung diese Entscheidungen selbst ein Jahr später bisher nicht als allgemeinverbindlich veröffentlicht, weswegen davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung weiterhin in gleichgelagerten Fällen die Steuerbefreiung versagen wird. Derart erlassene Steuerbescheide können mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung angefochten werden.

Autor: RA/StB/Dip.-Finw. (FH) Stephan Golombek

Datenschutzhinweis

Um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis zu bieten, nutzen wir auf unserer Seite Cookies und Trackingmethoden. In den Privatsphäre-Einstellungen können Sie einsehen, welche Dienste wir einsetzen und jederzeit, auch durch nachträgliche Änderung der Einstellungen, selbst entscheiden, ob und inwieweit Sie diesen zustimmen möchten.

Notwendige Cookies werden immer geladen