Vergabe von technischen Labormanagementleistungen

(Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2016 – VK 14/16)

Leitsatz (redaktionell):

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens vor, ist eine Direktvergabe nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Angesichts des Ausnahmecharakters der Direktvergabe sind die Voraussetzungen hierfür restriktiv zu behandeln.

Sachverhalt:

Ein Institut für Labormedizin, welches laboranalytische Untersuchungen für diverse medizinische Einrichtungen sowie für niedergelassene Arztpraxen durchführt, entschloss sich dazu, ihre Laborgeräte zu erneuern. Beabsichtigt war in diesem Zusammenhang, ein Unternehmen mit der Erbringung von technischen Labormanagementleistungen zu beauftragen. Diese Leistungen umfassten neben der Anschaffung der entsprechenden Gerätschaften auch die Zurverfügungstellung der dazugehörigen Analysesysteme samt Serviceleistungen. Die mit diesem Auftrag verbundenen Kosten überstiegen den maßgeblichen Schwellenwert einer Vergabe in Höhe von 209.000,00 EUR. Die Antragstellerin, Herstellerin von Laboranalysegeräten, erhielt den Auftrag nicht, da nach Auffassung des Instituts (Antragsgegnerin) die Analysesysteme der Antragstellerin nicht die festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllten. Vielmehr wurde der Auftrag ohne die vorherige Durchführung eines (europaweiten) Vergabeverfahrens an ein anderes Unternehmen im Rahmen der Direktvergabe vergeben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag.

Entscheidung:

Die Vergabekammer Brandenburg ist der Auffassung der Antragstellerin gefolgt und hat die Unwirksamkeit des zwischen dem Institut für Labormedizin und dem Drittunternehmen geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Labormanagementleistungen festgestellt. Der Auftrag wurde unzulässigerweise im Rahmen der Direktvergabe an das Drittunternehmen vergeben, so die Kammer. Sofern die Voraussetzungen für die Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahren vorliegen, sei dieses auch bei einem nur verhältnismäßig kleinen Markt (in dem Fall bestehend aus vier Unternehmen) durchzuführen. Die Direktvergabe an einen Auftragnehmer ohne Teilnahmewettbewerb sei ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Auftrag aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden könne. Diese Ausnahmevorschrift sei nach Auffassung der Kammer restriktiv auszulegen. Demnach habe der Auftraggeber im Hinblick auf Unternehmen, die für die Auftragserteilung potentiell in Betracht kommen, ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene zu betreiben. Hinsichtlich der potentiellen Eignung genüge es bereits, wenn es dem Auftragnehmer objektiv und ggf. unter Zuhilfenahme von Nachunternehmern möglich erscheine, den Bedarf des Auftraggebers gegen Entgelt befriedigen zu können. Auf eine realistische Aussicht, den Auftrag tatsächlich zu erhalten, komme es nach Auffassung der Kammer hingegen nicht an. Demnach sei auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin hätte den Zuschlag auch bei Durchführung des Vergabeverfahrens nicht erhalten (da sie ihrer Auffassung nach veraltete Laborsysteme verwende) unbeachtlich.  

Praxistipp:

Angesichts der strengen gesetzlichen Vorgaben gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der restriktiven Auslegung von Ausnahmeregelungen zur Entbehrlichkeit eines öffentlichen Vergabeverfahrens, sollte die Möglichkeit der Direktvergabe äußerst zurückhaltend behandelt werden. Bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sind auch solche Unternehmen einzubeziehen, die nach vorläufiger Einschätzung keine realistische Chance auf einen Zuschlag haben, sofern sie objektiv in der Lage sein können, den Auftrag zu erfüllen.

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