Für Leistungen, die die Laborgemeinschaft auf Anforderung von Laborärzten erbracht hat, die ihrerseits Empfänger einer Überweisung waren, besteht mangels Anwendbarkeit der Ausnahme vom Gebot der persönlichen Leistungserbringung, kein Vergütungsanspruch.
Die Klägerin, eine Laborgemeinschaft, rechnete in den streitgegenständlichen Quartalen eigene Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä ab. Die behandelnden Ärzte hatten Überweisungen zur Durchführung der Analysen an Laborärzte ausgestellt, die die Befunde wiederum von der Laborgemeinschaft bezog. In der Folge korrigierte die beklagte KÄV die Honorarbescheide und forderte die Klägerin zur entsprechenden Rückzahlung auf, da nach ihrer Auffassung ärztliche Leistungen nicht an eine Laborgemeinschaft fremd vergeben werden dürften. Die Vorinstanzen hatten die Klagen jeweils abgewiesen. Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Klägerin nunmehr mit der Revision.
Das BSG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Dreh- und Angelpunkt ist die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 Satz 1 BMV-Ä. Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch bei dem abrechnenden Arzt nur, wenn dieser das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachtet hat. Vorliegend wurden die Laborleistungen jedoch nicht unmittelbar durch die Klägerin, sondern auf Anforderung von Laborärzten, die ihrerseits Empfänger einer Überweisung des behandelnden Arztes waren, erbracht. Eine persönliche Leistungserbringung lag nicht vor, da kein Patientenkontakt zwischen der Klägerin und den Patienten bestand. Dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts zwingende Voraussetzung für das Vorliegen des § 25 Abs. 3 Satz 1 BMV-Ä, welcher eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung statuiert. Der Entstehung des Vergütungsanspruchs steht letztlich der „Umweg“ der Überweisung zuerst an den Laborarzt, welcher dann wiederum die Befunderhebung von einer Laborgemeinschaft bezieht, entgegen, weil eine persönliche Leistungserbringung ein gewisses Mindestmaß an Patientenkontakt voraussetzt. Das BSG kommt daher zu dem Ergebnis, dass die geregelten Ausnahmen vom Gebot der persönlichen Leistungserbringung sich nur allein auf die Veranlassung von Laborleistungen durch andere Ärzte als Laborärzte beziehen. Ein Bezug von Leistungen aus Laborgemeinschaften ist daher für Laborärzte im Hinblick auf § 25 Abs. 3 Satz 1 BMV-Ä grundsätzlich nicht möglich. Eine solche restriktive Auslegung von § 25 BMV-Ä sei zur Bekämpfung und Regulierung von Wettbewerbsverstößen (Stichwort: „Kick-Back-Modelle“) geboten.
Die Laborgemeinschaft und die Laborärzte erhalten kein Honorar für notwendige und ordnungsgemäß erbrachte Leistungen. Dies wird in der Literatur unter Hinweis auf den Schutzweck des Gebots der persönlichen Leistungserbringung, namentlich dem Patientenwohl, bezweifelt. Gleichwohl sollte von sog. „Weiterbüberweisungen“ Abstand genommen werden um nicht den Honoraranspruch zu verlieren.