Für Streitigkeiten über die Vergütung nach der Coronavirus-Testverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
In einem Rechtsstreit über die Vergütung seiner Leistungen in Coronavirus-Teststellen hat der Betreiber dieser Teststellen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt sah den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig an und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Betreibers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurück, ließ aber die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Auf die Beschwerde des Betreibers von Coronavirus-Teststellen entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass für Streitigkeiten über die Vergütung nach der Coronavirus-Testverordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Insbesondere der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei hier nicht eröffnet. Der Umstand, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Testverordnung im SGB V normiert ist, sei für die Rechtswegabgrenzung nicht entscheidend. Vielmehr würden Bescheide über die Beauftragung als Leistungserbringer und über eine etwaige Aufhebung von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erlassen, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung stünden. Auch die Vergütung durch die KV sei insoweit unerheblich, denn die der KV durch die Testverordnung übertragenen Aufgaben seien keine Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung. Regelungsgegenstand, Systematik und Zielsetzung der Coronavirus-Testverordnung sprächen aber dafür, dass das streitige Rechtsverhältnis überwiegend vom Infektionsschutzrecht geprägt ist.
Diese Entscheidung stellt klar, dass für Streitigkeiten über die Vergütung nach der Coronavirus-Testverordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das gilt, obwohl die Testverordnung im SGB V verankert ist und die Kassenärztlichen Vereinigungen die Vergütung auszahlen. Die Entscheidung über den Rechtsweg ist für alle Kläger in Streitigkeiten nach der Coronavirus-Testverordnung von Interesse. Nach der Entscheidung wird die Erhebung der Klage beim unzuständigen Gericht vermieden. Die Klarstellung ist umso erfreulicher, als die Gerichte bislang in Grenzfällen dazu tendierten, die Sozialgerichte für zuständig zu erklären.