Coronatestungen können auch bei nicht mit Covid erkrankten Patienten Wahlleistung im Rahmen einer stationären Behandlung sein.
Die Beteiligten, eine Patientin und eine für die Asklepios Klinik Harburg tätige Laborgesellschaft, stritten über die Erstattung bereits als Wahlleistungshonorar gezahlter Laborkosten für Coronatestungen bei stationärem Aufenthalt.
Die Patientin hatte im Rahmen eines stationären Aufenthalts eine Wahlleistungsvereinbarung für Chefarztbehandlung abgeschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden bei der Klägerin, die nicht wegen einer Covid-Erkrankung in der Klinik war, während ihres Krankenhausaufenthaltes mehrere Coronatests durchgeführt. Sowohl diese Tests als auch weitere Laboruntersuchungen rechnete die Klinik unter Kostenminderung von 25 % über die Privatärztliche Verrechnungsstelle ab. Die Patientin gleich die Rechnungen vollständig aus, erhielt aber die Kosten der Coronatestungen von ihrer privaten Krankenversicherung nicht erstattet. Daher begehrte sie die Rückzahlung der für die Coronatestungen gezahlten Rechnungsbeträge.
Die Klage wurde abgewiesen.
Zwar könnten die Testungen über ein Zusatzentgelt gemäß § 1 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz i. V. m. § 26 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf Rechnung des Krankenhauses gegenüber dem jeweiligen Kostenträger als allgemeine Krankenhausleistung abgerechnet werden (Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus). Davon unabhängig können Patienten jedoch trotz dieser Regelung zusätzlich auch wahlärztliche Leistungen vertraglich vereinbaren.
Die Abrechnung von Wahlleistungen hänge lediglich von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen im Rahmen der Wahlarztkette des § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz ab.
Der Abstrich müsse auch nicht von einem Arzt durchgeführt werden. Die Probeentnahme sei eine delegierbare Leistung.
Coronatestungen bei nicht mit Covid erkrankten Patienten lägen auch nicht ausschließlich im Eigeninteresse des Krankenhauses, sodass die Leistungen gar nicht wahlarztfähig seien. Die vielfachen Testungen der Patienten dienten zwar auch dem Schutz von Mitpatienten und Krankenhausmitarbeitern sowie der Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes. Vor dem Hintergrund, dass eine Coronainfektion symptomlos auftreten und dennoch erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben kann, sei eine Testung jedoch auch bei Patienten, die keine Symptome zeigen, medizinisch notwendig.
Diese Entscheidung stellt klar, dass Coronatestungen auch bei nicht mit Covid erkrankten Patienten Wahlleistung sein können. Das Gericht verdeutlichte das Prinzip, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine Krankenhausleistung als allgemeine Krankenhausleistung abrechenbar ist, sondern ob die allgemeinen Voraussetzungen im Rahmen der Wahlarztkette erfüllt sind. Die Verdeutlichung dieses Prinzip geht über die Anwendung während der Coronapandemie hinaus und lässt Rückschlüsse auf vergleichbare Konstellationen zu. Anmerkung: Auch die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Urteil vom 07.06.2024 – 10 K 5943/22 –, juris, und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal Urteil vom 24.03.2023 – 42 C 729/21, BeckRS 2023, 14891, entschieden in diesem Sinne. Anderer Auffassung war noch die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2021 – 12 K 123/21 –, juris.