Erbringung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen


Amtliche Leitsätze (Auszüge):

  1. Die Anstellungsgenehmigung eines Arztes in einem MVZ durch den Zulassungsausschuss befreit nicht von der Einhaltung von Qualifikationsanforderungen und einer darauf bezogenen Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V.
  2. Eine Genehmigung, die an persönlich-fachliche Qualifikationen anknüpft, kann nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein MVZ für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, stellte einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nach erteilter Anstellungsgenehmigung ein. Circa 3,5 Monate später beantragte die Klägerin bei der beklagten KÄV eine auf den Zeitpunkt der Anstellungsgenehmigung rückwirkende Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen. Die von dem angestellten Facharzt in der Zwischenzeit erbrachten Laborleistungen wurden durch die Klägerin entsprechend abgerechnet. Daraufhin wurden die Honorarrechnungen durch die Beklagte mit der Begründung der fehlenden Genehmigung korrigiert. Die Klägerin erhob daher Klage gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung sowie gegen die (nicht rückwirkend) erteilte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen. Das Ausgangsgericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung geht die Klägerin nun mit der (Sprung-)Revision vor.

Entscheidung:

Das BSG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Dem geltend gemachten Honoraranspruch der Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts die fehlende Genehmigung des angestellten Facharztes zur Erbringung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum entgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass eine Genehmigung i.S.d. § 135 Abs. 2 SGB V nicht rückwirkend erteilt werden kann. Dies wird mit dem Umstand begründet, dass im vertragsärztlichen System bereits zu Beginn einer Behandlung feststehen müsse, ob die in Frage stehende Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder als privatärztliche Leistung anzusehen und zu vergüten ist und gilt unabhängig von der am 1. April 2018 in Kraft getretenen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (§ 135 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor). Die Klägerin argumentierte dagegen, dass eine Genehmigung zur Erbringung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen im vorliegenden Fall mit der Zulassungsgenehmigung i.S.d. § 95 Abs. 3 SGB V als erteilt gelte, da die besonderen Qualifikationsanforderungen an die Durchführung von Speziallaboruntersuchungen bereits durch die absolvierte Facharztausbildung für Laboratoriumsmedizin erfüllt seien. Dieser Auffassung folgte der Senat jedoch nicht. Das zusätzliche Genehmigungsverfahren sei aus qualitätssichernden Gründen für alle Fachärzte erforderlich. Eine schwerwiegende Belastung der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sei darin nicht zu sehen, insbesondere da diese Fachärzte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Vergleich zu anderen Fachärzten von einem Fachkundenachweis in Form eines Kolloquiums in der Regel befreit sind und dadurch wiederum gegenüber anderen Fachärzten privilegiert werden.

Praxistipp:

Die aus Qualitätssicherungsgründen zusätzlich erforderliche Genehmigung für die Erbringung und die Abrechnung von speziellen ärztlichen Leistungen wirkt konstitutiv. Das statusbegründenden Entscheidungen nicht rückwirkend erteilt werden können, ist insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arzt, dem die Abrechnungsgenehmigung erteilt wurde, seinen Status ändert, etwa in dem er zugunsten seiner Anstellung auf seine Zulassung verzichtet. Die ihm erteilten Abrechnungsgenehmigungen sind dann grundsätzlich neu zu beantragen. Um weiterhin auch die qualitätsgesicherten Leistungen abrechnen zu können, ist eine rechtzeitige und vollständige Antragstellung entscheidend.

Datenschutzhinweis

Um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis zu bieten, nutzen wir auf unserer Seite Cookies und Trackingmethoden. In den Privatsphäre-Einstellungen können Sie einsehen, welche Dienste wir einsetzen und jederzeit, auch durch nachträgliche Änderung der Einstellungen, selbst entscheiden, ob und inwieweit Sie diesen zustimmen möchten.

Notwendige Cookies werden immer geladen