Auch die Vergütung für Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM, die von Ärzten aus Laborgemeinschaften bezogen werden, darf durch einen HVM quotiert werden.
Die Beteiligten, eine Laborgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und eine Kassenärztliche Vereinigung (KV), streiten über die Rechtmäßigkeit der Quotierung der Vergütung für Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM, die von Ärzten aus Laborgemeinschaften bezogen werden.
Die Beschwerde der Laborgemeinschaft gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht sah die von der Laborgemeinschaft als grundsätzlich bedeutsam vorgetragenen Rechtsfragen als von der Rechtsprechung des Senats geklärt an. Daher liege keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor und die Revision sei zu Recht nicht zugelassen worden.
Anlass des Rechtsstreits war der Honorarverteilungsmaßstab der beklagten KV, mit dem aus Laborgemeinschaften bezogene Laboruntersuchungen quotiert (gekürzt) wurden.
Im streitgegenständlichen Quartal2/2018 lag die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen nach Abschnitt 32.2 EBM bei 96,0314 %. Mit der Begründung, die Quotierung sei ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, und die beklagte KV habe keine Regelungskompetenz zur Änderung der im EBM festgelegten Preise, erhob die betroffene Laborgemeinschaft nach erfolglosem Widerspruch gegen den Honorarbescheid Klage beim Sozialgericht München und nach Klageabweisung Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht. Die Berufung wurde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Quotierung ändern keine EBM-Vorgaben, sondern bilde als leistungssteuernde Regelung eine von § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V gedeckte honorarbegrenzende Steuerungsmaßnahme. Die beklagte KV habe angesichts der nachvollziehbar dargelegten steigenden Leistungsanforderungen im Laborbereich auch den ihr in § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Diese Entscheidung klärt, dass die folgenden beiden Fragen als in der Rechtsprechung des Senats geklärt und daher nicht als grundsätzlich bedeutsam angesehen werden können: 1. Kann eine KV mittels Honorarverteilungsmaßstab auf Basis von § 87b Abs. 2 SGB V Regelungen treffen, die die verbindlichen Festsetzungen der im EBM festgelegten Preise abändern? 2. Ermächtigt § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V eine KV im Honorarverteilungsmaßstab Honorarbegrenzungsmaßnahmen zu erlassen, die unabhängig vom Leistungsverhalten sind? Zu 1: Die Frage zu 1 hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich ihre Beantwortung aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt. Bereits aus diesen folgt, dass eine KV grundsätzlich Mengensteuerungsmaßnahmen für ärztliche Leistungen über Regelungen in ihrem jeweiligen HVM zu treffen hat. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung hat die KV den vereinbarten Verteilungsmaßstab anzuwenden. Gemäß § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V hat dieser Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird. Welche Maßnahme die KV in ihren Verteilungsmaßstab aufnimmt und wie sie diese gestaltet, ist ihrem Gestaltungsermessen vorbehalten. Dies geht jedenfalls, wenn die KV die für die Honorarverteilung geltenden Grundsätze, z. B. den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, beachtet. Gleiches gilt für die Vorgaben der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Entsprechend dieser Vorgaben der KBV war innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ein festes versorgungsbereichsübergreifendes Vergütungsvolumen - ab Quartal 1/2015 als "Grundbetrag Labor" bezeichnet - zu bilden. Aus diesem „Grundbetrag Labor“ wurden bis einschließlich Quartal 4/2017 sämtliche Laborleistungen vergütet. Für Laboruntersuchungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) sowie des Speziallabors (Abschnitt 32.3 EBM) galt bis zum Quartal 1/2018 die von der KBV bundeseinheitlich vorgegebene Laborquote „Q“ sowohl für veranlasste Laboruntersuchungen als auch für die - hier streitigen - Laboruntersuchungen, die aus Laborgemeinschaften bezogen wurden. Ab dem Quartal2/2018 galt eine regionale Mengensteuerung im Labor, die über den jeweiligen HVM geregelt wird. Aus dem Grundbetrag Labor werden nur noch der Wirtschaftlichkeitsbonus und die veranlassten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM (Muster 10) vergütet. Die Ermittlung des neu definierten Grundbetrags Labor und des damit zur Verfügung stehenden Leistungsvolumens wird von der KBV festgelegt. Werden im Abrechnungsquartal von allen Ärzten mehr Leistungen abgerechnet als dafür an Vergütungsvolumen zur Verfügung steht, erfolgt eine Quotierung der Vergütung der GOP, die dem Grundbetrag Labor unterfallen. Es galt im streitigen Quartal insofern eine Mindestquote von 89 %. Alle übrigen Leistungen - auch die vorliegend streitgegenständlichen Laborleistungen, die von Haus- oder Fachärzten aus Laborgemeinschaften bezogen werden - sind nunmehr dem haus- und fachärztlichen Vergütungsvolumen oder dem Grundbetrag Bereitschaftsdienst und Notfall zugeordnet. Für diese Vergütungsvolumen sehen die Vorgaben der KBV keine bundeseinheitlichen Mindestquoten vor. Etwaige Steuerungsmaßnahmen haben die KVen vielmehr auf regionaler Ebene zu treffen. Insoweit regeln die Vorgaben der KBV in Übereinstimmung mit § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V, dass der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen hat, die verhindern, dass die Tätigkeit der Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen über den zugestandenen Versorgungsauftrag oder den Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird. Auf dieser Grundlage hat die beklagte KV im HVM ab dem Quartal 2/2018 festgelegt, dass für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM, deren Teil 3 (§ 25 Abs 1 BMV) von Haus- oder Fachärzten aus Laborgemeinschaften bezogen und die gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 BMV von Laborgemeinschaften abgerechnet wurden, mit der gleichen Quote vergütet werden wie veranlasste Laboruntersuchungen. Dementsprechend wurden die von der Laborgemeinschaft erbrachten und abgerechneten Leistungen im streitgegenständlichen Quartal mit einer Quote von 96,0314 % vergütet. Zu 2: Aber auch die Frage zu 2 hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulässigkeit von Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen geklärt ist. Laborärzte dürfen trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden. Angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kann grundsätzlich kein Leistungsbereich von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden. Auch der Umstand, dass Kostenerstattungen und Pauschalkosten in Eurobeträgen ausgewiesen sind, führt nicht dazu, dass diese einer Steuerung durch Honorarverteilungsregelungen entzogen sind. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass er die Quotierung der Vergütung von Kostenpauschalen und Pauschalkostenerstattungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM, für die feste Euro-Beträge vorgesehen sind, für zulässig hält. An der Regelungskompetenz der KV hatte dr Senat aufgrund der vorgesehenen Steuerungsmaßnahmen auf regionaler Ebene keinen Zweifel. Der Beschluss zeigt wieder einmal, in welchen hohen Maße der Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für den Erfolg entscheidend ist. Werden lediglich Fragen aufgeworfen, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich entschieden sind, bleibt der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt.