Strafbarer Abrechnungsbetrug bei Abrechnung von ohne eigene ärztliche Leistungserbringung durchgeführte Speziallaboranalyse


Leitsatz (redaktionell):

Der Kernbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m S. 2 GOÄ liegt im Verbot einer Abrechnung von Speziallaboranalysen, bei denen sich die ärztliche Mitwirkung im bloßen Bezug („Einkauf“) der Leistung unter Nutzung der Strukturen einer Laborgemeinschaft erschöpft. Ein Arzt, der solche Leistungen selbst liquidiert, täuscht über Tatsachen und macht sich des Abrechnungsbetrugs schuldig.

Sachverhalt:

Der Angeschuldigte betrieb im Tatzeitpunkt eine Arztpraxis und war Mitgesellschafter einer Ärztlichen Apparategemeinschaft (ÄAG), die Betreiberin eines medizinischen Labors war. Der Angeschuldigte selbst verfügte weder über den Fachkundenachweis für Labordiagnostik noch über eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung. Nach gesellschaftsinterner Absprache und auf Veranlassung des Angeschuldigten wurden in den Räumlichkeiten der ÄAG Laborleistungen des Abschnitts M III-GOÄ erbracht. Der Angeschuldigte entnahm dabei die Proben in seinen Praxisräumen, zentrifugierte und begutachtete diese und brachte sie anschließend in das Labor. Dort wurden die angeforderten Untersuchungen vollautomatisch und computergesteuert durchgeführt (Black-Box-Verfahren). Schließlich wurde der Befund durch den Angeschuldigten validiert und die Befundberichte wurden an ihn übermittelt. Hierfür rechnete der Angeschuldigte die M III-Untersuchungen des Labors unmittelbar als eigene Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ gegenüber seinen Privatpatienten ab. Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Angeschuldigte wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in 367 Fällen angeklagt.

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt und die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das OLG Düsseldorf sah einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines (Abrechnungs-) Betrugs nach § 263 StGB als nicht gegeben an, da es bereits an einer strafbaren Täuschungshandlung fehle. Eine Täuschung setze das Vorspiegeln falscher, mithin von der Wirklichkeit abweichender Tatsachen voraus. Eine mit einer Rechnungslegung verbundene Behauptung einer ärztlichen Leistungserbringung könne nur dort falsch sein, wo sie den klaren und eindeutigen Kernbereich der einschlägigen GOÄ-Normen missachte. Für den vorliegenden Fall ist § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ maßgeblich. Der Kernbereich dieser Norm verbietet die Abrechnung von „Speziallaboren,“ wenn die erforderliche Mitwirkungshandlung des abrechnenden Arztes lediglich in dem Bezug der Laborleistung liegt. Die Anforderungen an die zu erbringende Mitwirkungshandlung hingegen sind umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Daher sei auch die Auslegung der Norm, wonach eine eigene Leistungserbringung zu bejahen ist, wenn der abrechnende Arzt über das bloße Versenden der Proben und die Entgegennahme der Befunde hinausgehende Mitwirkungshandlungen vornimmt, vertretbar. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Zentrifugierung und Validation selbst vorgenommen und durfte nach Auffassung des Gerichts daher in vertretbarer Weise seine in § 4 Abs. 2 S.1 GOÄ geforderte Mitwirkungshandlung als erbracht ansehen. Damit hatte der Arzt auch nicht über Tatsachen getäuscht, sondern allenfalls eine bloße (straflose) Rechtsbehauptung über seine Abrechnungsberechtigung aufgestellt.

Praxistipp:

Aufgrund der umstrittenen Anforderungen an eine eigene Leistungserbringung i.S.d § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ und mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Thema, sollte der Untersuchungen nach Abschnitt M III GOÄ abrechnende Arzt an den einzelnen Befunden, ob vollautomatisiert zustande gekommen oder nicht, in einer Art und Weise mitwirken, die über das bloße Versenden und Entgegennehmen hinausgeht.

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