Der Betreiber einer Coronavirus-Teststelle hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung für Testleistungen, wenn er der Pflicht zur unveränderten Speicherung und Aufbewahrung der für den Nachweis der korrekten Durchführung der Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht nachgekommen ist.
Bei Unmöglichkeit der Erfüllung der Dokumentationspflichten – hier wegen eines Einbruchs mit Entwendung der gespeicherten Daten – sieht die Coronavirus-Testverordnung einen vollständigen Ausfall des Entgelts vor.
Die Beteiligten, ein vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter Betreiber einer Coronavirus-Teststelle und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stritten über die Auszahlung der Vergütung für Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung. In Streit standen ca. 437.000 EUR.
Für vier Leistungsmonate reichte der Betreiber der Teststelle keine Auftrags- und Leistungsdokumentation ein und trug vor, bei einem Einbruch in eines seiner Testzentren seien neben Bargeld mehrere Computer sowie externe Festplatten, auf denen sich unter anderem die Kundendaten der zuvor getesteten Personen aller Testzentren befanden, entwendet worden.
Wegen der Nichteinreichung der Auftrags- und Leistungsdokumentation lehnte die KV die Auszahlung der abgerechneten Leistungen ab. Der behauptete Einbruch sei wegen der zeitlichen Nähe zur Aufforderung der Vorlage und der Speicherung der Gesamtheit aller Daten an einem Standort nicht glaubhaft. Der Betreiber der Teststelle trage die Beweislast für das Erbringen der Leistungen. Die Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten.
Die – nach erfolglosem Widerspruch erhobene – Klage des Betreibers der Teststelle wurde abgewiesen.
Der Betreiber der Teststelle habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Abrechnung von Testleistungen seiner Corona-Testzentren in den streitgegenständlichen Leistungsmonaten, weil er der Pflicht zur unveränderten Speicherung und Aufbewahrung der für den Nachweis der korrekten Durchführung der Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht nachgekommen ist. Der KV stehe ein Leistungsverweigerungsrecht, da die Vergütung zu Unrecht gewährt würde, weil die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind.
Die vollständige und unveränderte Speicherung und Aufbewahrung der Auftrags- und Leistungsdokumentation stelle ein vom Verordnungsgeber vorgesehenes anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal dar. Dieses habe der Betreiber der Teststelle unstreitig seit den Einbrüchen nicht mehr erfüllt. Die Verletzung der Dokumentationspflicht führe hier zum Verlust des Anspruchs, da die Mängel nicht bloß geringfügig seien.
Im Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Dokumentationspflichten – hier wegen eines Einbruchs mit Entwendung der gespeicherten Daten – sähe die Coronavirus-Testverordnung einen vollständigen Ausfall des Entgelts vor.
Diese Entscheidung verdeutlicht den hohen Stellenwert der Dokumentation. Ist eine Auftrags- und Leistungsdokumentation Voraussetzung der Vergütung, kann die Vergütung bei Verletzung der Dokumentationspflicht – gleich aus welchem Grund – nicht gewährt werden. Allenfalls geringfügige Mängel könnten toleriert werden. Bei Verlust der Auftrags- und Leistungsdokumentation durch Einbruchsdiebstahl kann keine Beweiserleichterung gewährt werden. Daher ist auch das vom Leistungserbringer angebotene Beweismittel der Befragung von Mitarbeitern zum Beleg der Leistungserbringung ungeeignet. Denn selbst wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen bezeugt werden könnte, würde es immer noch an der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Dokumentationspflicht der Leistungen fehlen. Das Beispiel zeigt die Notwendigkeit einer Datensicherung, deren Konzept auch im Fall eines Einbruchsdiebstahls die erforderliche Dokumentation sicherstellt. Auch wenn die Pandemie längst Geschichte ist, die Dokumentation ist in vielen Vertragsbeziehungen eine unabdingbare Obliegenheit des Leistungserbringers. Ist die Dokumentation ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, kann auch in vergleichbaren Konstellationen die Vergütung verweigert werden.